SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 1050
gestellt von: Joachim König, Vollmer GmbH, Hagen
am: 04.12.2015
Thema: CE-Kennzeichen

Bei einer Vollmer-Maschine bestehend aus Mechanik und Steuerung wird ein CE- Kennzeichen vergeben im Sinne der MRL inkl. NSNR und EMV.
Eine ähnliche unvollständige Maschine bekommt kein CE-Zeichen nach MRL inkl. NSPR nur ein CE-Zeichen nach EMV.
Ist das richtig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr König,

die Niederspannungsrichtlinie wird bei Maschinen nicht in der Konformitätserklärung genannt. Einen entsprechenden Hinweis findet man in der Maschinenrichtlinie: "Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt." Für die Anwendung der EMV-Richtlinie haben wir keinen entsprechenden Hinweis. Daher erscheint die EMV-Richtlinie bei den Maschinen in der Konformitätserklärung. Unvollständige Maschinen bekommen keine CE-Kennzeichnung, aber in der Einbauerklärung wird die EMV-Richtlinie als angewandte Richtlinie genannt, sofern die unvollständige Maschine potenziell EMV-Störungen verursachen kann oder durch EMV-Störungen beeinflusst werden kann.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Steven Nießner

Frage: Für den zweiten Teil: Muss dann eine CE-Kennzeichnung (nach EMV) angebracht werden, obwohl es eine unvollständige Maschine ist? Eine Extra-Konformitätserklärung (nach EMV) muss nicht erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Nießner,

nein, dies ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der EMV-Richtlinie wird nur in der Einbauerklärung bescheinigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1049
gestellt von: anonym
am: 01.12.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

braucht jedes Teil einer Anlage eine CE-Kennzeichnung, wenn die gesamte Anlage eine CE-Kennzeichnung hat?
Es handelt sich um eine Spritzkabine bzw. Spritzanlage, in der manuell flüssige Kunststoffe auf Oberflächen gespritzt werden.
Die Anlage selbst besitzt eine CE-Kennzeichnung und nur ein einzelnes Bauteil besitzt kein CE-Zeichen.
Dadurch soll laut Schornsteinfeger die ganze Anlage nicht Zugelassen werden.
Ist es möglich, eine Sondergenehmigung für die Zulassung der Anlage zu bekommen, da die Maschine auch so mit dem angeblich unzulässigen Bauteil im Ausland gekauft wurde und auch so von einigen Unternehmen verwendet wird.

Vielen Dank für die Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es braucht nicht zwangsläufig jedes Teil einer Anlage eine CE-Kennzeichnung. Wesentlich ist, dass bei der CE-Kennzeichnung der Anlage alle Sicherheitsanforderungen für alle Teile der Anlage erfüllt wurden. Allerdings müssen Maschinen, die funktionsfertig geliefert werden, die CE-Kennzeichnung haben. Bei Sicherheitsbauteilen ist dies ebenfalls der Fall."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1048
gestellt von: anonym
am: 01.12.2015
Thema: Reparatur von Altgeräten ohne CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein mittelständisches Unternehmen und bauen Mess- und Prüfgeräte. Wir reparieren auch Altgeräte (vor 1995 gebaut und keine CE-Kennzeichnung).
Wie verhalten wir uns hier gegenüber unseren Kunden? Die möchten möglichst kostengünstig nur die Verschleißteile ausgetauscht haben. Jedoch können wir dann keine elektrische Endprüfung nach DIN EN 60204-1 durchführen. Sollen wir diese Geräte überhaupt noch reparieren?
Oder können wir uns mit folgendem Text, z. B. auf Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung und als Typenschild absichern:
„Dieses Gerät
• ist bei der Endprüfung für ortsveränderliche Betriebsmittel (gem. DGUV Vorschrift 3) mit n. i. O. (nicht in Ordnung) geprüft worden.
• entspricht nicht den aktuell gültigen Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
• wird vom Hersteller nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch ausgeliefert.
• hat keine CE-Kennzeichnung.
Von diesem Gerät
• können im Fehlerfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben (z. B. durch Überspannung) ausgehen.
Die Haftung für Schäden, die durch dieses Gerät entstehen können, übernimmt der Betreiber.
Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei einem Betrieb dieses Gerätes um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 DGUV Vorschrift 3 handelt.“ Ist das rechtlich anwendbar? Oder sollten wir uns vom Kunden eine schriftliches Einverständnis geben lassen?
Über eine Antwort freue ich mich. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Vorgehensweise in meiner Einschätzung nach in Ordnung. Der reine Austausch von Verschleißteilen stellt in der Regel keine wesentliche Veränderung dar. Für die Erhaltung des Sicherheitszustands des Geräts ist in diesem Fall der Betreiber verantwortlich."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1047
gestellt von: B. Clemens, LMU München
am: 30.11.2015
Thema: Laser in der universitären Forschung

Guten Tag,

wir verwenden für unsere Forschung an fluoreszenzbasierten Applikationen am Lehrstuhl verschiedene selbsterstellte Aufbauten. Ist für die Inbetriebnahme eines aus Einzelkomponenten selbstgebauten Lasers (980nm IR, 150mW) eine (CE- oder andere) Zertifizierung erforderlich?
Die Labors selbst enthalten bereits kommerziell erworbene Klasse 4 Laser.

Vielen Dank und freundliche Grüße,

B., Clemens

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Clemens,

es gibt in der Maschinenrichtline eine Ausnahmeregelung für Forschungsmaschinen: "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind" müssen nicht den Anforderungen nach Maschinenrichtlinie entsprechen. Zur "vorübergehenden Verwendung" gibt es einen Kommentar im Leitfaden zur Maschinenrichtline: "Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die
nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1046
gestellt von: anonym
am: 30.11.2015
Thema: Maschinenrichtlinie: Ladestellen

Frage: Die Maschinenrichtlinie regelt im Kapitel 4.1.2.8.5, dass Ladestellen von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, mit trennenden Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Hier wird nach meinem Verständnis auch kein Raum für Interpretationen im Rahmen einer Risikoanalyse gegeben.
In erster Linie sehe ich hier den Bezug auf Senkrechtförderer, also vertikale Umsetzeinrichtungen.
Ist dies im allg. auch für Regalbediengeräte anzuwenden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für Regalbediengeräte gibt es eine Produktsicherheitsnorm: DIN EN 528. Die Anforderungen an Regalbediengeräte sind dort genauer beschrieben als in der Maschinenrichtlinie. Diese Norm sollte für die Risikobeurteilung herangezogen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1045
gestellt von: Eckhard Dechow, Rattunde & Co GmbH, Ludwigslust
am: 26.11.2015
Thema: Risikobeurteilung / Risikobewertung

Habe ich Anspruch auf die Aushändigung der Risikobeurteilung des Herstellers, um dadurch als Betreiber meine Gefährdungsbeurteilung abgleichen zu können?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dechow,

einen gesetzlichen Anspruch hierauf gibt es nicht. Vertraglich kann die Lieferung der Risikobeurteilung vereinbart werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1044
gestellt von: Gerhard Filser, mayr Antriebstechnik
am: 26.11.2015
Thema: Angabe angewandter Normen in der Betriebsanleitung

Guten Tag,

wir sind Hersteller von Bremsen, Sicherheitsbremsen für Aufzüge, Industrieanlagen usw.
Je nach Bremsentyp fallen diese unter die Maschinenrichtlinie, Aufzugsrichtlinie, oder eben nicht.
Bisher hatten wir die angewandten Normen, Richtlinien usw. in der Betriebsanleitung aufgelistet. Nun kam eine Anfrage, ob diese Auflistung weggelassen werden könnte.

ich meine zwar nein, bin mir aber nicht sicher.
Grund für diese Auflistung ist der Nachweis, dass der Hersteller sich an bestimmte Normen und Richtlinien hält und so eine sichere Konstruktion usw. gewährleisten kann. Ohne diese Angaben ist es schwierig bis unmöglich, eine sichere Konstruktion nachzuweisen (so in etwa).

Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage o.ä.?
Kann im Fall dass die angewandten Normen angeben werden sollen diese nur in der Konformitätserklärung auflisten?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Gerhard Filser

 

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Filser,

die Inhalte der Konformitätserklärung, und damit die angewandten Normen, müssen in der Betriebsanleitung beinhaltet sein. Ihre Vermutung ist daher richtig. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die Maschinenrichtlinie, Anhang II.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1043
gestellt von: Julian Breitner, Univativ GmbH On behalf of Lufthansa Technik AG
am: 23.11.2015
Thema: Benutzung einer Flugzeugkomponente in einer CE-pflichtigen Prüfeinrichtung

Hallo liebe CE-Interessierte,

in meinem Bereich sind wir dabei, einen Teststand auszulegen. Dieser ist CE-pflichtig. In diesem Teststand soll eine Flugzeugkomponente (Common-Motor Start Controller - CMSC) verbaut werden. Diese wird zur Ansteuerung der zu testenden Geräte benötigt. Die Niederspannungs-Richtlinie sagt "Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören" (Anhang II). Nun wird der CMSC nicht als Betriebsmittel in einem Flugzeug sondern zum Testen von Flugzeuggeräten genutzt.
Gibt es eine Möglichkeit, diesen für den Teststand zu nutzen (Alternativen sind leider nicht vorhanden) bzw. die CE-Kennzeichnung durchzuführen?
Vielen Dank für die Beantwortung :)

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Breitner,

solange die Flugzeugkomponente nicht tatsächlich in Flugzeugen verwendet wird, ist sie von der CE-Kennzeichnung auch nicht ausgenommen. Meiner Einschätzung nach können Sie die Flugzeugkomponente verwenden, es muss aber ein Konformitätsverfahren für den Teststand gemacht werden, wobei hier nicht zwangsläufig alle verbauten Teile die CE-Kennzeichnung haben müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1042
gestellt von: Andreas Braun, Äquator GmbH
am: 17.11.2015
Thema: Container

Sehr geehrter Herr Preis,

wir möchten in Russland Wohn- & Sanitärcontainer herstellen lassen und diese dann in Deutschland unter unserem Namen vertreiben.

1) Welche Norm ist hierzu anzuwenden?
2) Welche CE-Kennzeichnung ist anzubringen bzw. was müsste die Firma in Russland bei der Herstellung berücksichtigen?

Ich habe hierzu nichts im Internet gefunden und hoffe Sie können uns hierbei weiter helfen!

Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

Andreas Braun

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braun,

die Richtlinien- bzw. Normenrecherche ist für diese Container etwas schwierig und aufwändig und hängt auch von der Ausstattung des Containers ab. Leider kann ich Ihre Frage im Rahmen des Forums nicht genauer beantworten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1041
gestellt von: Jens Schmidt, JSB Falkensee
am: 17.11.2015
Thema: CE-Pflicht für Aufenthaltscontainer


Frage: Fallen Aufenthaltscontainer (z.B. für Baustellen) unter eine CE Richtlinie? Müssen diese Container zertifiziert werden? Falls ja nach welcher Richtlinie?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schmidt,

die Richtlinien- bzw. Normenrecherche ist für diese Container etwas schwierig und aufwändig und hängt auch von der Ausstattung des Containers ab. Leider kann ich Ihre Frage im Rahmen des Forums nicht genauer beantworten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1040
gestellt von: Robert
am: 13.11.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Lüftungsanlagen

Welche Aufgabe ist in der CE-Welt zu erfüllen, wenn man aus unvollständigen Maschinen wie z.B. Ventilatoren, Lüftungsgeräte, Klappen, Regelungen eine betriebsfertige Lüftungsanlage herstellt (d.h. durch Montage dieser Teile)?
Vom Hersteller z.B. der einzelnen Teil/Lüftungsgeräte kommen die EG-Einbauerklärungen als unvollständige Maschine.

Ist diese Gesamtanlage einem definiertem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, welches mit der Übergabe aller Anleitungen, Dokumentationen, dem CE-Zertifikat und schlussendlich der Anbringung des CE-Zeichens endet?
Oder reicht hier die Beistellung der Dokumentation, Gerätebeschreibung und Konformitätserklärung nach den gültigen Richtlinien und Normen?

Ändert sich dieser Umfang falls nur eine Montage der Einzelteile erfolgt und die Mess-, Steuer- und Regeltechnik durch ein anderes Unternehmen erfolgt (d.h. die betriebsfertige Anlage wird durch ein anderes Unternehmen fertiggestellt)?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Robert,

die Gesamtanlage muss ein Konformitätsverfahren durchlaufen. Es muss eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung erstellt werden. Wer dies erledigt, kann vereinbart bzw. bevollmächtigt/beauftragt werden. Wenn nichts vereinbart wird, ist der Hersteller der Gesamtanlage - üblicherweise der Betreiber - hierfür verantwortlich und zuständig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1039
gestellt von: Dieter Braun
am: 10.11.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Schaltschrank

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind ein Maschinenbauunternehmen das die Schaltschränke außer Haus planen und bauen lässt. Der Schaltschrank, der vom Schaltschrankbauer geliefert wird, um in eine Maschine (Anlage) eingebaut zu werden, bekommt eine EG Konformitätserklärung mindestens nach Niederspannungsrichtlinie. Welche Richtlinien spielen hier noch eine Rolle (EMV-Richtlinie usw.)?
Ist die Aussage meinerseits soweit richtig.
Welche Dokumente müsste unser Unternehmen noch bekommen?
Danke für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Braun

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braun,

die EMV-Richtlinie muss mit berücksichtigt werden. Sofern der Schaltschrankbauer nach Ihren Anforderungen, die aus der Maschinenrichtlinie und den zugehörigen Normen resultieren können, geplant und gebaut hat, sind normalerweise keine weiteren Dokumente, außer der Benutzerinformation (z.B. Schaltpläne usw.) einzuholen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1038
gestellt von: Michael Hofmann, Airbus Defense & Space, Ottobrunn
am: 05.11.2015
Thema: Übergeordnetes CE-Zertifikat

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben ein dieselbetriebenes Stromaggregat, einen Drehstromverteilerkasten und einen Erdungsspieß mit PE-Leitung von unterschiedlichen Herstellern erworben und möchten die Teile insgesamt als Stromerzeuger-Einheit weiterverkaufen.

Das Stromaggregat hat eine CE-Kennzeichnung und -Bescheinigung, der Verteilerkasten und die PE-Leitung ebenso.

Der Erdspieß hat eine Bescheinigung, daß der Spieß selbst keine CE-Kennzeichnung haben darf, da er kein "Apparat" im Sinn von 2004/108/EC Art. 2 ist, sondern eine mechanische Komponente ohne elektrische Eigenfunktion, und keine Störungen aussendet und von vorhandenen Störungen auch nicht beeinflußt wird.

Wir haben die Komponenten mit allen Bescheinigungen an unseren Kunden weitergegeben, und der Kunde besteht nun darauf, ein übergeordnetes CE-Zertifikat von uns zu erhalten, das alle gelieferten Komponenten in Summe umfaßt.

Ich habe bisher nur Informationen darüber gefunden, daß "unfertige" Komponenten nach Verbau in der Gesamtanlage ein Gesamt-CE-Zertifikat für die Anlage bekommen müssen, aber nichts darüber, wenn fertig CE-zertifizierte Komponenten, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, gemeinsam ausgeliefert werden.

Wie verhält es sich hier?
Wenn ich in einem Baumarkt eine Stableuchte und eine Kabeltrommel kaufe und gemeinsam verwenden möchte, müßte ich ja so ein Gesamt-CE-Zertifikat theoretisch dann auch einfordern, oder?

Können Sie hier Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank und viele Grüße,

Michael Hofmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hofmann,

aus meiner Sicht ist eine CE-Kennzeichnung des Gesamtsystems nicht erforderlich, solange die jeweiligen Angaben der einzelnen Hersteller in der Benutzerinformation alle notwendigen Informationen enthalten, um das System bestimmungsgemäß zu installieren und zu verwenden. Weiterhin müssen die Angaben bezüglich der Kompatibilität der einzelnen Komponenten enthalten sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1037
gestellt von: David Schmitz
am: 03.11.2015
Thema: CE Kennzeichnung für USB-Kabel, passive Dockingstation und In ear Kopfhörer

Guten Tag.

wir würden gerne in Zukunft aus China USB Kabel, passive Dockingstationen (im Prnzip auch nur USB Kabel) und in ear Kopfhörer importieren.

Ich würde gerne wissen, welceh Richtlinien hierbei bzgl. der CE-Kennzeichnung zu beachten sind und wo / wie ich die Produkte darauf testen lassen kann.

Freundliche Grüße,

David Schmitz

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Frage 1036
gestellt von: A. R.
am: 29.10.2015
Thema: CE-Kennzeichnung einer Gebrauchtmaschine

Hallo,

unsere Firma hat eine Gebrauchtmaschine verkauft, die um zwei gebrauchte Förderbänder (entnommen aus zwei anderen Maschinenanlagen) ergänzt wird. Bei der Grundmaschine handelte es sich eigentlich um eine mobile Maschine, die zu einer stationären Maschine umgebaut wurde. Die Steuerung von Maschine und den zusätzlichen Bändern erfolgt zentral (Steuerung wird auch von uns geliefert), sicherheitstechnisch sind die Komponenten ebenfalls verbunden.
Für die Grundmaschine liegt die originale CE-Erklärung vor, für die beiden Bänder jedoch keine separate Einbauerklärung, sondern nur eine CE-Erklärung der originären Anlagen.
Wie gehe ich hier vor? Muss ich eine komplett neue BA + Konformitätserklärung erstellen? Genügen die alte Dokumente?
EIn neues Risiko, welches sich nicht durch Schutzeinrichtungen minimieren lässt, liegt aus meiner Sicht nicht vor.

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

in der Regel liegt bei Erweiterungen eine wesentliche Veränderung vor, da üblicherweise neue Gefährdungen dazu kommen. Sollten diese allerdings durch die bereits vorhandenen Schutzeinrichtungen abgedeckt sein oder kann durch einfache Schutzeinrichtungen die Sicherheit vollständig hergestellt werden, liegt keine wesentliche Veränderung vor. Im Falle einer wesentichen Veränderung muss eine neue Konformitätserklärung ausgestellt und die Risikobeurteilung und Betriebsanleitung auf den aktuellen Stand angepasst werden. Liegt keine wesentliche Veränderung vor, muss die CE-Kennzeichnung nicht neu erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1035
gestellt von: Andreas Paulus
am: 19.10.2015
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht

Sehr geehrter Herr Preis,

für einen neuen Kunden sollen wir eine Baugruppe herstellen, die als Hebezeug an einen Manipulator montiert wird.

Aufgrund der Tatsache, dass unsere Baugruppe ohne den Manipulator keine Funktion erfüllt, sehe ich diese als unvollständige Maschine an und darf somit kein CE-Kennzeichen anbringen.

Gehe ich mit meiner Annahme richtig oder muss ich bei Lastaufnahmemitteln die CE-Kennzeichnung anbringen?

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Paulus,

bei der Einstufung als Lastaufnahmemittel spielt das Argument der eigenständigen Funktion keine Rolle. Hier haben wir andere Definitionen, siehe Maschinenrichtlinie. Ich gehe davon aus, dass Ihre Baugruppe tatsächlich ein Lastaufnahmemittel ist und daher die CE-Kennzeichnung erhalten muss..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1034
gestellt von: anonym
am: 17.10.2015
Thema: Heizlüfter - unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wenn ein Heizlüfter mittels eines Wasserkreislaufes Wärme in die Umgebung bläst ... handelt es sich hierbei um eine unvollständige Maschine oder um eine Maschine im Sinne der MRL ?

Der Heizlüfter kann ohne den (in den Wasserkreislauf eingebundenen) Wärmeerzeuger seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllen.
Der Heizlüfter wird so gesehen als unvollständige Maschine "in" die Maschine (Wärmeerzeuger) ein- bzw. angebaut.

Allerdings kann er alleine mittels des elektrisch angetriebenen Ventilators zumindest Luft befördern, auch wenn es dem eigentlichen Zweck dann nicht entspricht.

Wäre es rechtlich korrekt, den Heizlüfter als unvollständige Maschine zu betiteln, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung den Betrieb des Heizlüfters nur im Rahmen der Kopplung mit dem Wärmeerzeuger erlaubt ?

Liegt es hier im Auge des Betrachters oder sollte der Heizlüfter im Zweifel als Maschine betrachtet werden ?

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die Einordnung ist bei dem Heizlüfter nicht offensichtlich, es bedarf daher der Betrachtung der Rahmenbedingungen, Vereinbarungen und Gestaltung der Dokumentation (Betriebsanleitung). Wenn der Heizlüfter eine Konformitätserklärung bekommen soll, muss die Betriebsanleitung alle notwendigen Informationen enthalten, um einen sichern Anschluss, Betrieb, Wartung usw. gewährleisten zu können. Inwieweit ein Verwender den sicheren Anschluss des Wärmeerzeugers vornehmen kann, hängt sicher von einigen Details ab, die in Ihrer Frage offen bleiben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1033
gestellt von: C. Schmidt
am: 15.10.2015
Thema: Konformitätserklärung für Prüftechnik

Sehr geehrter Herr Preis,

wir fertigen in unserem Hause Prüftechnik (Geräte etc.) und erhalten vom Zulieferer Mechanikkomponenten. Beides wird im Anschluss auf einem Schienenfahrzeug installiert und verbleibt dort.

Wäre eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie die richtigere Variante oder wäre eine Einbauerklärung, wie wir sie vom Zulieferer für die Mechanikkomponenten erhalten, ausreichend?

Freundliche Grüße

C. Schmidt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Schmidt,

ob die Maschinenrichtlinie überhaupt angewandt werden muss, ist fraglich, denn bezüglich der Schienenfahrzeuge gibt es bezüglich der Anwendung der Maschinenrichtlinie Ausnahmen. Weiterhin ist möglicherweise statt der Maschinenrichtlinie die Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie und/oder die Richtlinie für Eisenbahnsysteme, da es sich bei Ihrem Gerät möglicherweise nicht um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie handelt. Eine Einbauerklärung kommt nur in Frage, wenn es sich um ein Produkt nach Maschinenrichtline, im Speziellen um eine unvollständige Maschine handelt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1032
gestellt von: Roland Russo, Nürnberg
am: 14.10.2015
Thema: EG Konformitätserklärung

Hallo,

wenn wir Maschinen für den internen Gebrauch CE-gekennzeichnet haben und diese dann z.B nach Polen verlagert werden, ist es notwendig, die Übersetzung der Originalkonformitätserklärung wieder von unserem Geschäftsführer unterschreiben zu lassen und reicht die Kennzeichnung "Übersetzung" aus?

Vielen Dank im Vorraus!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Russo,

die Konformitätserklärung in Verwenderlandsprache muss ebenfalls unterschrieben sein, da wir diesbezüglich keine Ausnahmeregelung haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1031
gestellt von: Reinhard Vogt
am: 09.10.2015
Thema: CE Kennzeichnung bei Maschinenvariante Kurbel-/Motorantrieb

Sehr geehrter Herr Preis,

eine geplante Handhabungseinrichtung dient der Bewegung eines Werkstücks, so dass es für verschiedene Arbeitsvorgänge in eine günstige Position bewegt werden kann. Die Bewegung soll in der Basisausführung über eine Kurbel mit Getriebe erfolgen, in einer optionalen Ausführung mit Elektromotor. Gespeicherte Energien (Feder, Druck,... ) und auch andere Antriebsquellen liegen nicht vor.

Die motorisch angetriebene Ausführung unterliegt der Maschinenrichtlinie und erhält ihr CE-Zeichen. Die Ausführung mit Kurbel unterliegt wegen des fehlenden Antriebs nicht der MRL. und darf dementsprechend auch kein CE bekommen. Wenn der Antrieb nachrüstbar ist, darf/muss die Basisversion dann bereits CE gekennzeichnet werden, da die Maschine ja für einen motorischen Antrieb minestens optional vorgesehen ist?

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt

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Frage 1030
gestellt von: anonym
am: 09.10.2015
Thema: Maschinen oder Prozesstechnik

Frage: Ich habe eine Frage zur Wahl der richtigen Norm bei der Planung einer Umfüllvorrichtung von einem flüssigen Gefahrstoff.
Die Umfüllvorrichtung soll aus einem Fass oder Vorratstank die Flüssigkeit in kleinere Kanister füllen. Der Vorgang soll auch von Kanister zum Vorratstank möglich sein. Exschutz ist nicht zu berücksichtigen.
Befinde ich mich mit der Umfüllvorrichtung in der Maschinentechnik oder der Prozesstechnik?
Ist die IEC 61511 Funktionale Sicherheit in der Prozesstechnik oder die ISO 13849 Sicherheit von Maschinen anzuwenden?

Danke für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

dies kann der Konstrukteur frei wählen, je nachdem, welche Norm sich in der Anwendung besser eignet. Im Übrigen ist derzeit eine Zusammenlegung der Normen zur funktionalen Sicherheit in Arbeit.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1029
gestellt von: M. Hajszan, Wien
am: 05.10.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Serienmaschinen

Frage: Wir haben zwei identische Werkzeugmaschinen gebaut. Gesetzeskonform ist dazu nur eine Risikobeurteilung und eine CE-Erklärung notwendig. Jetzt ergibt sich jedoch folgendes Problem: Die erste Maschine wurde gebaut und bereits beim Kunden in Betrieb genommen. "Inverkehr gebracht" wurde sie ja noch nicht, da die endgültige Abnahme noch nicht erfolgt ist und ohne unser Inbetriebnahmepersonal das Personal des Kunden die Maschinen nicht bedienen darf.
Die zweite Maschine befindet sich noch bei und in der Montage. Der Kunde fordert bereits jetzt eine CE-Erklärung der ersten Maschine, der in unserem Betrieb für die CE-Unterschrift Verantwortliche jedoch die CE-Erklärung (welche ja für beide Maschinen gilt) erst dann unterschreibt, wenn auch bei der zweiten Maschine die Prüfliste aus der RBU mit "in Ordnung" abgehakt wurde. Dies wird aller Voraussicht nach zeitlich erst nach erfolgter Abnahme der ersten Maschine der Fall sein. Mit Datum des Inverkehrbringens der ersten Maschine muss jedoch die CE-Erklärung der Dokumentation beiliegen. Wie können wir diesen gordischen Knoten lösen, ohne eine eigene RBU für jede Maschine durchlaufen zu müssen? Es kann auch durchaus der Fall sein, dass wir 4 exakt baugleiche Maschinen ausliefern, die jedoch zeitlich mindestens 6 Monate auseinander liegen. (unser CE System ist Safe Expert) Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.

mfg

Hajszan M.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Hajszan,

es muss nach Maschinenrichtlinie für jede Maschine eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung erstellt werden. Lediglich bei der internen Dokumentation, z.B. Risikobeurteilung, können Sie gegebenenfalls ein Dokument für mehrere Maschinen anfertigen. Vielleicht könnten Sie ja Prüflisten separat anfertigen und die Risikobeurteilung so verfassen, dass sich diese auf den fertigen Stand der Maschine und die vollständig abgearbeiteten Prüflisten bezieht?

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1028
gestellt von: A. Karg, Ludwigsburg
am: 05.10.2015
Thema: Pflicht, CE-Konformitätserklärungen zu aktualisieren

Frage: Ich stelle ich ein Produkt (in meinem Fall ist es ein Schaltschrank) aus mehreren einzelnen Komponenten zusammen. Um eine Vorlage für die CE-Konformitätserklärung erstellen zu können, fordere ich von den Herstellern der einzelnen Komponenten jeweils eine gültige CE-Konformitätserklärung an.

In meiner CE-Konformitätserklärung liste ich die einzelnen Komponenten mit den Angaben (Normen und Richtlinien) aus den jeweiligen Hersteller-CE-Erklärungen auf mit dem Hinweis(*):

"Die Produkte, die in dieser Erklärung aufgeführt sind, dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bis für die Anlagen, in die diese Produkte einzubauen sind, Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG festgestellt wurde. Die Informationen und Anweisungen in den Installations- und Betriebsanleitungen des gelieferten Produkts sowie ein EMV-gerechter Aufbau der Gesamtanlage sind zusätzlich zu beachten."

Ein Hersteller hat mir eine CE ausgehändigt, mit einem Verweis auf eine nicht mehr gültige Norm. Er argumentiert, dass das Produkt schon vor Jahren abgekündigt wurde.

Mein Fragen dazu:

- Muss ein Hersteller seine CE-Konformitätserklärungen auf dem aktuellen Stand halten (also Normen-Angaben gegebenenfalls aktualisieren), auch wenn das Produkt auf Halde produziert wurde? – [Die Maschinen-Richtlinie sagt hierzu: „Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.“]
- Wenn dies gestattet ist, kann ich in meiner CE-Erklärung ebenfalls auf diese nicht mehr gültige Norm verweisen?
- Oder sind meine Fragen durch den oben genannten Hinweis(*) hinfällig, weil eine Konformität für die Anlage sowieso erst noch festgestellt werden muss?

MfG
A. Karg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Karg,

Hersteller müssen ihre Konformitätserklärungen auf aktuellem Stand halten, siehe auch Frage 1027. Ihre Angaben und Formulierungen in der Konformitätserkärung für den Schaltschrank sind sehr unüblich und entsprechen nicht den Vorgaben der Richtlinien. Diesbezüglich sollten Sie eine andere Lösung suchen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1027
gestellt von: Iris Schäfer, Puchheim
am: 01.10.2015
Thema: Neue Niederspannungsrichtlinie

Hallo Hr. Preis,

ab nächstem Jahr April ist zwingend die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU anzuwenden. Müssen dabei auch bereits bestehende CE-Erklärungen angepasst werden? Wenn also ab nächstem April Geräte produziert werden, für die es bereits eine CE nach alter NRL gibt, muss dann eine neue CE erstellt werden oder kann die alte weiterverwendet werden?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Iris Schäfer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Schäfer,

maßgebend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, welcher in der Regel der Zeitpunkt ist, zu dem das Gerät dem Kunden übergeben wird. Die Richtlinie selbst definiert hier die "Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung". Das bedeutet in der Praxis, dass die alte Konformitätserklärung und das Konformitätsverfahren überarbeitet werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1026
gestellt von: Helmut Pöll
am: 30.09.2015
Thema: EN 60204-1

S.g. Damen und Herren

Ist nach Ihrer Meinung ein Schaltschrankschlüssel ("Rittal-Schlüssel") als "Schlüssel oder Werkzeug" im Sinne der EN-60204-1, 6.6.2. lit.b anzusehen oder nicht?
In der Anmerkung zu diesem Punkt in der Norm soll dieser dazu dienen, den Zugang nur auf Elektrofachkräfte oder unterwiesenes Personal zu beschränken. Kann man sich bei einer Risikoanalyse auf die Beschränkung der Zugänglichkeit eines mit einem solchen Schlüssel versperrten Bereiches auf Elektrofachkräfte stützen oder muss man damit eine mehr oder minder allgemeine Zugänglichkeit annehmen, da in der Realität in Industriebetrieben diese Schlüssel auch unter vielen anderen Mitarbeitern kursieren oder sogar vor Ort aufliegen?
Wie sieht die Sachlage aus, wenn zusätzliche Hinweisschilder "Öffnen ausschließlich durch Elektrofachkräfte" neben dem Schloss angebracht sind?

Danke für Ihre Einschätzung, mfg. H.Pöll

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pöll,

in der relativ neuen DIN EN 14119 wird "Werkzeug" definiert als:

"Gerät, wie ein Schlüssel oder ein Schraubenschlüssel, zum Bewegen eines Befestigungselementes.
Anmerkung 1 zum Begriff: Ein Hilfsmittel wie eine Münze oder eine Nagelfeile kann nicht als Werkzeug angesehen werden. [QUELLE: ISO 14120:2002, 3.9.]".

Demnach würde ich den Rittal-Schlüssel als Werkzeug ansehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1025
gestellt von: Elmar Frank, Fa. MATHEUS
am: 25.09.2015
Thema: Lichtvorhang in Kombination mit fester Konstruktion

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage zu einer Kombination aus fester Konstruktion (Brüstung) und darüber befindlichem Lichtvorhang bezüglich Sicherheitsabstand zu einer gefahrbringenden Bewegung durch Roboter.
Mitarbeiter hat Zugang zu Entnahmeplätzen einer Anlage, die auch von einem Roboter angefahren werden. Der direkte Zugang zur Roboterzelle ist durch eine Schottwand mit einer Höhe von 1000 mm abgetrennt, die den Zugang des Roboters zum Entnahmeplatz freilässt. Der Zugang zum Entnahmeplatz wiederum muss vom Werker angefordert und die Freigabe abgewartet werden. Dadurch bewegt sich der Roboter in seiner Zelle nur noch in einem sicheren Bereich. Um trotzdem eine gefahrbringende Bedingung (Stoß) beim Übergreifen über die Schottwand auszuschließen, wird zusätzlich ein Lichtvorhang vorgesehen. Nach welchen Kriterien bewerte ich nun diese Konstellation? In der Norm 13857 finde ich Werte für feste schützende Konstruktionen, in der Norm 13855 Werte für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.
Die Abstände, die ich aus beiden Normen entnehme, gelten für jeweils die einzelne Betrachtung und diese Werte sind für die vorgegebenen Bedingungen nicht verwendbar.
Aber durch das Lichtgitter kann ich nicht einfach durchlaufen, da ich von der Brüstung gehindert werde und über die Brüstung kann ich nicht einfach drüber greifen, ohne die Lichtschranke auszulösen. Schlussendlich müsste sich durch solch eine Kombination eine Reduzierung der Abstände ergeben können.
Nach welchen Kriterien sind denn dann Bewertungen zu belegen? Oder reicht es für die Risikobeurteilung aus, wenn beide Fälle betrachtet werden und man das Resultat schlüssig dokumentieren kann.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Frank,

ob sich aus der Kombination der Schutzeinrichtungen tatsächlich eine Reduzierung der Abstände ableiten lässt, dürfte angezweifelt werden können, da eine 1 m hohe Brüstung alleine bei hohen Risiken keine hinreichende Sicherung darstellt. Nach EN 13857 sollten schützende Konstruktionen von weniger als 1400 mm Höhe nicht ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen benutzt werden. Gegebenenfalls könnte aber über Risikovergleiche aus C-Normen ein geeigneter Abstand der Kombination ermittelt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1024
gestellt von: Markus Esslinger, Wagner Werkzeugsysteme
am: 24.09.2015
Thema: Werkzeugsysteme für Dreh- oder Fräsmaschinen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Werkzeugsystemen für die metallbearbeitende Industrie (hauptsächlich Gewinderollwerkzeuge). Diese Werkzeugsysteme werden i.d.R. auf Dreh- oder Fräsmaschinen eingesetzt und beinhalten bewegte Teile. Die Bewegung erfolgt über maschinenseitige Motoren und über Federpakete in unseren Werkzeugsystemen. Nun hatten wir intern eine Diskussion, ob ein solches Werkzeugsystem mit maschinenseitigen Antrieben (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch), aber mit enthaltenen Federpaketen (=Energiespeicher) unter die MRL (auswechselbare Ausrüstungen) fallen. Danke schon vorab für Ihre Info.

Gruß,

Markus Esslinger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Esslinger,

diese Arten von Werkzeugen sind tatsächlich in der Regel auswechselbare Ausrüstungen im Sinne der Maschinenrichtlinie..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1023
gestellt von: Rainer Oetke
am: 23.09.2015
Thema: CE für selbstgebaute Prüfeinrichtung

Frage: Ist folgende Prüfeinrichtung nach EMV oder Niederspannungsrichtlinie CE-pflichtig?
Geschlossener Kasten in dem ein Bauteil eingelegt wird.
Das Bauteil wird mit Spannung beaufschlagt und der Prüfwert abgelesen. Die Prüfeinrichtung wird mit einem handelsüblichen Labornetzteil betrieben. Die max. zulässigen Parameter sind 230V und 500W. Die Prüfeinrichtung enthält nur elektronische Bauteile keine Antriebe.

Danke!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Oetke,

die Prüfeinrichtung ist nach EMV- und Niederspannungsrichtlinie CE-pflichtig. Es müssen beide Richtlinien angewandt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1022
gestellt von: Michael Robin
am: 22.09.2015
Thema: CE-Kennzeichnung für Platine

Ich möchte ein RC Segler in Serie bringen bei der die Verkabelung der Tragflächen Servos (4 Stück) mit dabei ist. Aus diesem Grund möchte ich eine kleine Platine in DE anfertigen lassen.
Auf der Platine sind nur 3 Stiftleisten verlötet, welche quasi 4 Kabel zu einem zusammen führen. Keine elekronischen Bauteile.
Brauche ich für diese Platine irgendwelche Aufkleber zb. Durchgestrichene Mülltonne oder Zulassungen zb. CE?

LG und Danke für die Antworten

Antwort noch ausstehend

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Frage 1021
gestellt von: Klaus Thomas
am: 18.09.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Müssen mechanische Betriebsmittel, welche selber hergestellt werden und dann in der eigenen Produktion eingesetzt werden, mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden?

Antwort von: Klaus

Hallo,

ja, auch selbst hergestellte Betriebsmittel, die in der eigenen Produktion zum Einsatz kommen, müssen durch das CE Zertifizierungsverfahren geschickt werden, falls sie CE-pflichtig sind. Es spielt keine Rolle, ob die Produkte/Betriebsmittel intern verwendet oder verkauft werden. Sobald sie im Einsatz sind müssen sie den geltenden Standards entsprechen! CE ist keine "kann-Bestimmung"

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Frage 1020
gestellt von: Steffen Geißler, Jena
am: 16.09.2015
Thema: Ausnahme MRL

Hallo Herr Preis,

ich habe ein Gerät mit einem motorisch betriebenen Einzug. Dieses Gerät würde somit unter die MRL 2006/42/EG fallen. Meine Frage: Gibt es eine Ausnahmeregelung o.ä., wenn das Gerät einen motorischen Einzug hat, bei dem aber die Kraft zu gering ist um als Risiko für den Nutzer angesehen zu werden. Gibt es definierte Grenzen für die aufgewendete Kraft oder muss ich auf jeden Fall eine Risikobeurteilung nach MRL durchführen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Geißler,

es sollte für das Gerät eine Normenrecherche durchgeführt werden. Diese ist häufig ausschlaggebend für die Anwendung der Maschinenrichtlinie in Zweifelsfällen. Eine generelle Ausnahmeregelung bezüglich der Kraftgrenzen gibt es nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1019
gestellt von: anonym
am: 16.09.2015
Thema: Konformitätserklärung für gesamte Maschine

Frage: In unserer Firma wird ein Rollenquerschneider betrieben. Dieser besteht aus verschiedenen Modulen, die alle ein CE-Zeichen haben. Es wird aber gefordert, dass eine Konformitätserklärung für die Gesamtmaschine vorliegen muss. Ist das richtig? Wer außer dem Hersteller kann eine Konformitätserklärung erstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn zwischen den Modulen funktionale, steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen, muss das CE-Kennzeichnungsverfahren auch für die Gesamtheit durchgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1018
gestellt von: Michael Becher
am: 14.09.2015
Thema: Risikoanalyse nach neuer NSPRL 2014/95/EU

Frage: Die neue NSPRL fordert eine Risikoanalyse. Dieses betrifft auch Haushaltsgeräte ("weisse Ware") im Anwendungsbereich der EN 60335-1.
Die NSPRL zitiert keine Normen, welche als Anhaltspunkt für die Erstellung einer Risikoanalyse herangezogen werden könnten im Gegensatz zur MRL.
Verständlicherweise hat eine Risikoanalyse nach Maschinenrichtline ganz andere Schwerpunkte als eine Risikoanalyse für Haushaltsgerät, von denen in der Regel keine bzw. nur minimale Risiken ausgehen ( z.B. Staubsauger etc.). D.h. eine Risikoanalyse nach NSPRL kann nach eigenen Vorstellungen im geringstmöglichen Umfang erstellt werden, zumal eine Risikoidentifikation rein subjektiv ist?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Becher,

die methodischen Vorgaben aus der EN 12100 Risikobeurteilung ..., die für Maschinen angewandt wird, sind auch für die von Ihnen genannten Geräte anwendbar und ausErmangelung einer speziellen Norm für Geräte nach der Niederspannungsrichtlinie, ist sich die Fachwelt derzeit einig, dass die EN 12100 auch für diese Geräte angewandt werden sollte.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1017
gestellt von: Christian Stolpe
am: 11.09.2015
Thema: CE-Zertifizierung von Kraftwerken

Sehr geehrter Herr Preis,

bezüglich Ihrer Antwort, dass das Heizkraftwerk CE-Zertifiziert werden muss, habe ich eine Frage.
Nach intensiver Recherche stoße ich immer wieder auf den Vermerk "Kraftwerke werden im Sinne der MRL nicht als Gesamtheit von Maschinen angesehen. Deswegen kann "das einzelne Kraftwerk" nicht CE-Zertifiziert werden. Jedoch müssen einzelne Komponenten die als Gesamtheit von Maschinen angesehen werden CE-Zertifiziert werden. Habe ich das so richtig verstanden? Oder muss doch das einzelne Kraftwerk CE-Zertifiziert werden, so wie ich es in Ihrer Antwort verstanden habe?

Vielen Dank schon einmal und freunliche Grüße Christian Stolpe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stolpe,

eine solche Regelung ist mir aus den offiziellen Dokumenten (Interpretationspapiere, Leitfäden, etc. nicht bekannt. Allgemein ist geregelt, dass wenn zwischen einzelnen Anlagenteilen (Kraftwerksteilen) keine funktionstechnische, steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfung besteht, die CE-Kennzeichnung der einzelnen Teile ausreichend ist. Dies wäre in Ihrem Fall zu prüfen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1016
gestellt von: S. Fulxer
am: 09.09.2015
Thema: Einführung von Altgerät

Sehr geehrte Damen und Herren,

muss ein alter Computer, welcher erstmals in die EU eingeführt wird auch eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Es betrifft hier vor allem Altgeräte von vor 1995. (meist sogar vor 1985). Oft sind die Hersteller bereits aufgelöst bzw. nicht mehr "greifbar".
Es geht hier auch eher um die (private) Einfuhr von Einzelstücken.

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fulxer,

ja, dies ist der Fall, da das erstmalige Inverkehrbringen in der EU zum jetzigen Zeitpunkt stattfindet, welcher maßgebend ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1015
gestellt von: Huber
am: 09.09.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nach RoHS / WEEE

Guten Tag,

ich hätte eein paar Fragen zur CE-Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln.

Maschinen die nur zur Verwendung innerhalb des Betriebes hergestellt werden, müssen ja nach der MRL entsprechend mit CE gekennzeichnet werden.

Verhält sich das bei elektrischen Betriebsmitteln genauso wie bei Maschinen?

Müssen Kabel oder rein elektrische Vorrichtungen (Außerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie) die selbst hergestellt werden und nur im Betrieb verwendet werden ebenfalls CE gekennzeichnet werden?

In diesem Fall nach
2011/65/EG RoHS
2002/96/EG WEEE
und evtl. 2004/108/EG EMV.

Wenn diese nach WEEE gekennzeichnet werden müssen.
Müssen diese dann wie Verkaufsprodukte für b2b registriert werden?

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Huber

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Frage 1014
gestellt von: Peter Sieland, Salzgitter Flachstahl GmbH, Salzgitter
am: 02.09.2015
Thema: Anwendung der ATEX-Richtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

in einem Produktbereich der Salzgitter Flachstahl GmbH wurde eine Signiermaschine zum signieren von Kaltbandcoils beschafft. Der Hersteller hat die Maschine nach Niederspannungs- und EMV - Richtlinie mit den zutreffenden Normen qualifiziert.
Frage: Bei dieser Maschine kommen Tinte und Verdünnung zum Einsatz. Wäre auch die ATEX-Richtlinie anzuwenden?

Für Ihre Antwort Herzlichen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Peter Sieland

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sieland,

üblicherweise ist bei solchen Maschinen der Austrag an explosionsgefährlichen Dämpfen so gering, dass die ATEX-Richtlinie nicht angewendet werden muss. Letztlich muss dies aber durch eine Zoneneinstufung, die Hersteller und Betreiber gemeinsam durchführen können, bestätigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1013
gestellt von: Markus Berg, Benninghoven GmbH
am: 02.09.2015
Thema: Lochstanze mit hydraulischem Antrieb

Frage: Ist eine Lochstanze mit hydraulischen Antrieb als hydraulische Presse zu behandeln?

Es handelt sich um eine Lochstanze von Peddinghaus, Typ; Hydraulic 2800.

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berg,

ja, meiner Einschätzung nach ist dies der Fall.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1012
gestellt von: Nikolaus Jauch
am: 01.09.2015
Thema: Maschinensicherheit

Guten Tag,

2 Fragen zu einer Strahlkabine.
Frage 1: Die Strahlkabine wird durch eine bewegliche Schutztür gesichert. Zusätzlich ist ein Lichtvorhang angebracht. Bei der regelmäßigen Prüfung, des Lichtvorhangs, wurde ein zu geringer Mindestsicherheitsabstand zwischen Schutztür und Lichtvorhang bemängelt. Auf Anfrage beim Hersteller wurde uns mitgeteilt, dass die Schließkraft der Schutztür < 150 N und der Kontaktdruck < 50 N/cm2 beträgt und somit die Anlage auch ohne Lichtvorhang betrieben werden darf. Nun hatten wir einen Arbeitsunfall, eine Mitarbeiterin hat sich trotz der Lichtschranke die Hand in der Türe eingeklemmt und musste ärztlich versorgt werden.
Sollte der Lichtvorhang nicht alle Kriterien erfüllen um eine Sichere Schutzwirkung zu gewährleisten auch wenn er, laut Hersteller, nicht nötig ist? Hier sollte doch Herstellerseitig nachgebessert werden?

Frage 2: Ein Mitarbeiter hat die Maschine per Hauptschalter ausgeschaltet. Dieser Hauptschalter hat auch die Funktion eines Not-Aus-Schalters. Der Schalter wurde mit Schloss gegen Wiedereinschalten gesichert. Danach hat der Mitarbeiter die Spannungsfreiheit (Phase gegen Phase) geprüft. Nicht geprüft wurde Phase gegen Erde. Es wurde danach der Deckel der Motorklemmen entfernt. Der Mitarbeiter berührte die Anschlussklemmen und bekam einen Stromschlag. Trotz Freischalten der Maschine steht diese unter Spannung. Die Maschine ist mit einem Schutzkontaktstecker, der nicht gegen verdrehen gesichert ist, ausgerüstet. Auch hier wurde der Hersteller (Schweizer Fabrikat) informiert bzw. aufgefordert nachzubessern. Eine später gekaufte, neue Maschine, hatte das gleiche Problem und wurde auf Kosten der Herstellerfirma nachgebessert.
Welche Vorgehensweise würden Sie mir empfehlen?

Besten Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Jauch,

bezüglich Ihrer Frage 1 bin ich ganz Ihrer Meinung, denn es sind oft die Details der konkreten Ausführung, die die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen wirksam werden lassen oder nicht, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall war. Zu Frage 2: Wenn der Lieferant bezüglich der Nachbesserung nicht einsichtig ist, können Sie mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde drohen. Die zuständige Behörde können Sie unter www.icsms.de ermitteln. Unter dieser Adresse kann man auch gefährliche Produkte den Behörden melden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1011
gestellt von: Diana Maier, Advanced Machinery & Technology Chemnitz GmbH
am: 01.09.2015
Thema: Niederspannungsrichtlinie

Hallo,

wir werden eine Chemieanlage, die für Forschungszwecke bestimmt ist, und daher m.E. nicht unter die MRL fällt, fertigen. Wir bauen die Anlage komplett selbst auf, dh auch den Schaltschrank zur Anlage inkl. Steuerung. Ich bin nun nicht sicher, ob die Niederspannungsrichtlinie für die Anlage angewendet werden muss. In der neuen Niederspannungsrichtlinie von 2014 gibt es ja die Ausnahme "kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule ...". Kann man das so auslegen, dass die Niederspannungsrichtlinie nun generell für die Anlage, auch für den Schaltschrank nicht angewendet werden muss, da es sich um eine Forschungsanlage handelt?

Vielen Dank und Gruß

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Maier,

die Ausnahmeregelung, dass Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie gehören, gilt nur, wenn die Maschine nur zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt ist. Für die Durchführung von dauerhaften Forschungszwecken gilt die Ausnahme nicht. In ähnlicher Weise würde ich den Abschnitt in der Niederspannungsrichtlinie interpretieren. Im Übrigen wird insbesondere die Niederspannungsrichtlinie erst durch die Anwendung der zugehörigen Normen wirkungsvoll und es sollten nachvollziehbare Gründe geben, wenn diese nicht zur Anwendung gelangen sollen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1010
gestellt von: anonym
am: 28.08.2015
Thema: Wesentliche Veränderung

Guten Tag,

wir haben eine Maschine mit Transport-/Förderband gebaut. Nun wird eine weitere, aber mit einem anderen Transport- / Förderband gebaut, ebenso ändert sich die Spendekante des Etketts und des Adapters, der die Etiketten aufbringt. Hier gehen in unserem Hause die Meinungen auseinander ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt oder nicht. Können SIe uns da weiterhelfen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können mit dem neuen Interpretationspapier versuchen, dies zu bestimmen. Interpretationspapier Wesentliche Veränderung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1009
gestellt von: Udo Klöß, ZF ES, Auerbach/Opf.
am: 28.08.2015
Thema: Risikobeurteilung

Hallo,

es wurde im Jahre 2003-05 eine verkettete Fertigungsanlage mit CE von einem Sondermaschinen-Hersteller für uns gebaut.
Jetzt soll sie nach CZ verlagert werden und hierzu scheint eine Risikobeurteilung von Nöten.
Der Anlagenersteller existiert seit ca. 2005 nicht mehr.
Frage:
- Muss diese Risikobeurteilung noch bei dem Mutterkonzern, der damals eigenständigen Fa.,
gespeichert sein?
- Wie lange muss eine Risikobeurteilung im Allgemeinen aufgehoben werden?
- Ist eine Risikobeurteilung nötig, wenn eine Fertigungsanlage ins EU-Ausland verlagert wird?

Danke im Voraus für Ihre Antworten
MfG U.K.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Klöß,

die technischen Unterlagen, und damit die Risikobeurteilung, müssen bis 10 Jahre nach Inverkehrbringen gespeichert werden. Die CE-Kennzeichnung ist nach wie vor gültig. Wenn im Rahmen der Verlagerung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden, ist bezüglich der CE-Kennzeichnung keine Aktualisierung erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1008
gestellt von: Rene Träger
am: 27.08.2015
Thema: vollständige und unvollständige Maschine

Hallo Herr Preis,

unser Kunde kaufte verschiedene Einzelmaschinen, welche zu einer Gesamtanlage bzw. einem produktionstechnischen Ablauf hintereinander wirken. Jede Teilmaschine hat Ihre eigene Steuerung, Sicherheitsfunktionen und würde bestimmungsgemäß funktionieren können wenn schnell genug Teile zugeführt werden. Die Schnittstellen zwischen den Teilmaschinen sind mechanisch und elektrisch sauber! Obwohl jede Teilmaschinen eine vollständige Maschinen im Sinne der MRL ist, stellte der Hersteller für jede Maschine eine erweiterte Einbauerklärung mit der Begründung aus, dass diese Maschine in eine Anlage integriert werden und jede einzelne Maschine keine bestimmungsgemäße Verwendung hat. Resultat ist die Fertigungsanlage ist nicht als Gesamtheit von Maschinen anzusehen und somit nicht Kennzeichnungspflichtig, da keine sicherheitstechnische Verknüpfung vorhanden ist und jede einzelne integrierte Einzelmaschinen hat kein CE, da diese mit erweiterten Einbauerklärungen ausgeliefert wurde.
Wie würden Sie hier die Rechtsicherheit interpretieren!
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Zeit!

R. Träger

Antwort von: A. Beyer

Hallo,

ich würde sagen, dass das eine Pflichtverletzung seitens des Maschinenherstellers ist, da er jede Maschine durch das CE Konformitätsverfahren schicken muss.
Kein CE zu vergeben, mit der Rechtfertigung, die einzelnen betriebsbereiten Maschinen sind nicht als Einzelmaschinen zu gebrauchen, sondern sollen zu einer Anlage zusammengefügt werden, ist nicht rechtens.
Hier versucht der Hersteller die Pflicht der CE Kennzeichnung an den Kunden abzuwälzen.
Und das ist nicht zulässig!
Wenn die Anlagenteile alle Sicherheitsfunktionen haben und technisch sowie elektrisch "sauber" sind, wie sie sagen, dann sollte es doch kein Problem sein eine CE vor Auslieferung an den Kunden durchzuführen!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Träger,

ich sehe es auch so wie Herr Beyer. Vielen Maschinenherstellern sind die Zusammenhänge in diesem Themenfeld nicht ganz klar und bescheinigen erst mal lieber "weniger" als "zu viel". Sie können den Hersteller auf den Leitfaden verweisen. Der Sachverhalt ist im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie erläutert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1007
gestellt von: anonym
am: 27.08.2015
Thema: Begriffsbestimmung Maschine

Hallo liebe Community,

ich schreibe zum Thema CE Zertifizierung momentan meine Bachelorarbeit und ich habe bezüglich der Begriffsbestimmungen
Maschine/unvollständige Maschine eine Frage.

Wir wollen im Rohkarosseriebau eine Karosserietransportstraße zum Einsatz bringen, welche noch nicht CE Zertifziert ist.
Diese fährt mit einem Karosserieteil einzelne Stationen ab, in der dann die Karosserie nach und nach aufgebaut wird.

Ist dieses System als eigene Maschine zu beschreiben oder ist dies eine unvollständige Maschine?

Grob gesagt das Transportsystem hat eigentlich nur die Aufgabe die Karosserie von Station zu Station zu fahren
(ähnlich einem Förderband).

Vielen Dank für eure Antworten! :)

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

Stetigförderer und Förderer-Systeme sind in aller Regel Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: anonym

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass diese "Maschine/Förderer" innerhalb einer Produktionsanlage steht, welche mit Schutzäunen umgeben ist. Der "Förderer" erfüllt nicht die Funktion/Anwendung der die Karosserie Stück für Stück aufbaut.
Es ist demnach also doch eine unvollständige Maschine.

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Frage 1006
gestellt von: Stefan Jung
am: 20.08.2015
Thema: Magn. gelagerte Welle --> MRL oder NSRL

Frage: Wir bauen für einen Versuchstand eine magnetisch gelagerte Welle.
Kann ich das als unvollständige Maschine gemäss MRL betrachten, da der Antrieb selber ja durch den Kunden angeflanscht wird und die magnetisch gelagerte Welle nur Teil des gesamten Antriebssystem ist, oder muss ich das als Elektromotor ansehen (da die Magnetlager ja elektrisch angesteuert werden) und demzufolge die Niederspannungsrichtline zur Anwendung gelangt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Jung,

vermutlich werden zu Ihrem System vor allem Normen aus dem Bereich Niederspannungsrichtlinie angewandt werden müssen (Drehende Maschinen?), daher würde ich zunächst die Niederspannungsrichtlinie als geltende Richtlinie sehen. Man muss hier aber die Details betrachten, um zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1005
gestellt von: EPC-Automation, Baunatal
am: 20.08.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für einen Umbau an einer Hubeinrichtung (Hub 4500 mm) soll ein neuer Antrieb angebaut werden.
Wie weit muss die Sicherheitsbetrachtung auf den neusten Stand gebracht werden? Sicherheitszaun wird nicht angefasst. Grundturm bleibt bestehen.
Muss eine Fallsicherung angebracht werden? Bisher ist weder ein Kettenbruch noch eine Fallsicherung eingebaut.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

meiner Einschätzung nach handelt es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Veränderung, vorausgesetzt, dass der Antrieb mehr Leistung hat und möglicherweise auch andere Antriebskomponenten und eine andere Steuerung als bisher besitzt. In den meisten Fällen ist bei veränderten Antrieben eine andere sicherheitstechnische Lösung im Detail erforderlich. Dies bedeutet, dass die Sicherheitstechnik für die gesamte Hubeinrichtung auf den aktuellen Stand gebracht werden muss. Darüberhinausgehend ist die Frage, ob die Hubeinrichtung vor dem Umbau im Sinne der Sicherheit korrekt gebaut wurde. Wenn nicht, ist eine Nachbesserung ohnehin angezeigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1004
gestellt von: Igor Voronkow, IV Start-up Kompetenzzentrum
am: 14.08.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Ein Elektrogerät wurde gemäß nach 2006/95/CE und 2004/108/CE in 2015 in Slowenien zertifiziert.
Ist dieses Zertifikat in Deutschland gültig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Voronkow,

ja, die Konformitätserklärung ist in Deutschland gültig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1003
gestellt von: Arndt Müller
am: 14.08.2015
Thema: Sprache der Konformitätserklärung und Betriebsanleitung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage zur Abfassung der Konformitätserklärung und Betriebsanleitung einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Maschinenrichtlinie schreibt hier u.a. die Abfassung in der Sprache des Landes vor, indem die Maschine Inverkehr gebracht wird. Wir wollen von einem deutschen Dienstleister eine neue Maschine mieten, die dieser in GB gekauft hat. Somit sind die Unterlagen in englisch, da ja die erste Inverkehrbringung (kauf durch den Vermieter/Dienstleister vom Hersteller) in GB erfolgt ist. Muss der Vermieter die Dokumente in deutsch liefern, wenn er die Maschine für die erste Benutzung nach Deutschland importiert?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

theoretisch wäre die Sprache Englisch für das erste Inverkehrbringen in Ordnung, aber dies macht offensichtlich keinen Sinn, da die Maschine nicht in England, sondern in Deutschland verwendet wird. Es sollte daher in solchen Fällen im Vorfeld eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, was in solchen Fällen erlaubt ist. Vom erstmaligen Inverkehrbringen abgesehen gibt es in den allermeisten europäischen Ländern auch Regelungen für den Import/Export von gebrauchten Maschinen. Auch für diese ist eine landessprachliche Betriebsanleitung und Konformitätserkärung zu liefern.

Beste Grüße

Roman Preis

Zusatzfrage von: Arndt Müller

Vielen Dank für Ihre Antwort,

könnten Sie mir vielleicht noch eine Quellenangabe nennen, in der ich zu den Regelungen für die Einfuhr von Gebrauchtmaschinen nach Deutschland informieren kann? Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

in Deutschland ist dieses im Produktsicherheitsgesetz verankert:

"Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."

"Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1002
gestellt von: Kathrin Cybulski, Kati's Perlentraum
am: 12.08.2015
Thema: Schnullerketten aus Holz

Guten Tag!

Ich würde gerne wissen, ob ich selbsthergestellte Schnullerketten vom TÜV prüfen lassen muss, da sie ja keine Spielzeuge sind. Und wie teuer das ungefähr wäre, würd mich interessieren!

Über eine Antwort, würde ich mich sehr freuen!

Lieben Gruß, Kathrin C.

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Frage 1001
gestellt von: Klaus Koschwitz.
am: 12.08.2015
Thema: Normen Elektrozaungeneratoren - Weidezaungeneratoren

Frage: Welche Normen oder Vorschriften regeln die Kennzeichnung und Parameter / Grenzwerte der Geräte. Gibt es Referenzen auf andere Regelwerke?

Antwort noch ausstehend

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