SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 450
gestellt von: anonym
am: 24.11.2011
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir sind ein Unternehmen, welches auf der Basis von Transportern diese isolieren und mit einer Kühlmaschine eines Zulieferers versehen und Inbetrieb nehmen. Ist die Beachtung der CE Kennzeichnung einzuhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, dies ist erforderlich. Das Kühlsystem unterliegt der Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 449
gestellt von: Jochen Pesch, BRW Industrieautomation
am: 24.11.2011
Thema: Schaltschrank Ofenanlage

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind eine Firma Bereich Automatisierungstechnik Schaltanlagenbau.
Wir beliefern unseren Kunden mit fertig geprüften Schaltanlagen die bei uns gefertigt werden als auch konstruiert werden unter Einbehaltung aller Sicherheitsvorschriften ect.
Zu unserer Schaltanlage liefern wir mit 1. Interne Prüfprotokolle, 2. Bestätigung Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach EN60204, 3. Bestätigung nach Paragraph 5 der
Unfallverhütungsvorschrift " Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel " BGV A2.

Jetzt soll auf unserem Schaltschranktypenschild noch ein CE Kennzeichen stehen was nach meiner Ansicht aber nicht geht, da wir nicht Hersteller der ganzen Maschine sind sondern nur einen Teil der Maschine sprich Schaltschrank liefern.
Kann ich stattdessen eine Einbauerklärung mitliefern oder was kann ich da genau machen ???
vielen Dank für Ihre Hilfe ...

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pesch,

was Sie bisher liefern ist meiner Ansicht nach in Ordnung. Manche vertreten die Ansicht, dass ein Schaltschrank nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden muss, dem kann man entgegenkommen. In diesem Fall sollte auf dem Typschild des Schaltschranks und in der Konformitätserklärung unmissverständlich vermerkt sein, wofür die CE-Kennzeichnung gültig ist. Dass Schaltschranklieferanten eine Einbauerklärung liefern ist zwar immer wieder anzutreffen und entspricht auch in gewisser Weise dem Sinn der Einbauerklärung. Aber aufgrund der Definitionen passt die Einbauerklärung eigentlich nicht für Schaltschränke.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 448
gestellt von: Joachim
am: 24.11.2011
Thema: Risikobeurteilung nach welchen Verfahren neue Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

Habe mal ein Parr Fragen zur Risikobeurteilung. In der Norm EN ISO 12100 wird ja über Risikobeurteilung und Risikominderung geschrieben aber es ist kein Beispiel z.B. in einer Tabelle angegeben wie mann sie durchführen soll. Es geht bei uns um Maschinen.

1)
Zurzeit machen wir unsere Risikobeurteilung mit der „Risiko-Prioritätszahl (RPZ)“
A+B+E=RPZ und wenn das Ergebnis höher als 125 ist, führen wir weitere Schutzmaßnahmen durch. Habe keine NORM gefunden in der es um die RPZ geht und ab wann mann weitere Schutzmaßnamen durchführen muss also haben wir die 125 einfach selber festgelegt. Ist das so zulässig.

2)
Dann wollte ich die Risikobeurteilung nach der Norm EN 62061 durchführen. S, F, P, W konnte ich einteilen, aber wie setzt sich die Risikozahl vorher zusammen, damit ich die Risikozahl nach der Schutzmaßnahme beurteilen kann.

3)
Gibt es andere Normen in denen es um die Risikobeurteilung, geht die auch mit der aktuellen Maschinenrichtlinie übereinstimmen.

Danke für Ihre Zeit

Antwort von: Roman Preis

Hallo Jochen,

zur Festlegung, ab welcher Risikohöhe Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden müssen, gibt es in allgemeiner Form keine Norm. Hier hilft nur der Vergleich mit Vorgaben aus C-Normen, dies nennt man dann Risikovergleich. Sie können generell die Grenze aber selbst festlegen.

Zur Ermittlung des SIL (Safety Integrated Level) müssen Sie die Summe aus S, F, P und W bilden und dann diese in Spalte K eintragen. Anschließend in einer weiteren Tabelle aus S und K den SIL ablesen. Dieses Verfahren macht man aber eigentlich nur zur Auswahl von Sicherheitsbauteilen.

Es gibt noch die ISO/TR 14121-2. Ein Beispiel zur Anwendung finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 447
gestellt von: Andreas Maier, Hanau
am: 16.11.2011
Thema: CE-Konformitätserklärung

Wir sind ein Herstller von Maschinenschutzumhausungen und sollen nun unseren Kunden eine CE-Konformationserklärung über diese Einhausung machen.
Die Konstruktion haben wir nach Vorgaben des Kunden gemacht.
Es handelt sich hier nur um Blech und Makrolonscheiben. Dazu kommen noch zwei Pneumatikzylinder, die die Türen öffnen sollen.
Müssen wir diese Erklärung machen?

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Maier,

ja, dies ist notwendig. Die Schutzumhausungen sind Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie. Wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden, müssen sie CE-gekennzeichnet werden. Die Konformitätserlärung muss auch erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 446
gestellt von: Stefan B., Bamberg
am: 16.11.2011
Thema: Lastaufnahmemittel?

Sehr geehrter Herr Preis,

in unserer Firma werden häufig Halterungen, Böcke, Ablagegestelle und ähnliches zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen verwendet. Hierauf werden Lasten abgelegt.
Die Ablagegestelle bestehen meist aus einem Rohr-in-Rohr System zur Höhenverstellung mit einem geeigneten Fuß unten und Ablage oben.

- mehrere Bauteile
- nur menschliche Kraft als Antrieb
- Aufnahme von Lasten und Kippmomenten

Wie sind diese durch unsere Lieferanten im Hinblick auf CE-Kennzeichnung zu behandeln?

Antwort von: Roman Preis

Sehr Herr B.,

Halterungen und Böcke fallen nicht unter die CE-Kennzeichnungspflicht. Wenn mit den Ablagegestellen Hebevorgänge durchgeführt werden, sind diese Maschinen, auch wenn sie mit menschlicher Arbeitskraft betätigt werden. In diesem Fall ist auch die CE-Kennzeichnung erforderlich. Ablagegestelle sind keine Lastaufnahmemittel.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 445
gestellt von: anonym
am: 15.11.2011
Thema: Kennzeichnung von pneumatischen Schläuchen

Frage: Hallo! Ich bin auf der Suche nach der Norm/Dokument in der vermerkt ist, dass pneumatische Leitungen (Schläuche) in Maschinen ab der Wartungseinheit bis zum Verbraucher eindeutig und dauerhaft gekennzeichnen zu sind. VG Andreas

Antwort von: anonym

DIN EN ISO 4414. Kapitel 7.4 Kennzeichnung und Identifizierung.

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Frage 444
gestellt von: anonym
am: 14.11.2011
Thema: CE-Konformitätserklärung Anhang IV : PRÜFBERICHT - für Netzkabel (bestehend aus Stromstecker, Netzkabel und Kaltgerätestecker)

Frage: wie erstelle ich (mit welchen Kriterien) einen Prüfbericht für ein Standard Stromkabel (Heimbereich Heimkino und Hifi) ? Das Problem: Wenn ich ein geprüftes Netzkabel mit geprüften Steckern versehe, erstelle ich ein neues Produkt - dafür muss ich wiederum eine CE-Konformitätserklärung ausstellen, d.h. Anhang IV erfordert unter anderem einen PRÜFBERICHT (obwohl die einzelnen Komponenten natürlich bereits Prüfberichte haben). Wie und wo kann man das machen? Ich habe Prüfangebote von diversen Firmen, die alle zugesagt haben, und dann plötzlich doch nicht prüfen konnten, erst hieß es 1500,- Euro, dann 5000,- etc. TÜV und andere konnten das garnnicht durchführen - Überall wo ich anfrage ist dieses Thema unbekannt. Ich halte es für übertrieben, für einen einfachen Stormtest 1500 Euro zu nehmen, oder auch 5000,- . Es muss eine Möglichkeit geben, selbst Netzkabel zu prüfen. BITTE HILFE !

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

leider kann ich Ihnen in dieser Sache auch nicht helfen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 443
gestellt von: anonym
am: 07.11.2011
Thema: Umbau durch Kunde

Sehr geehrter Herr Preis,

folgende Problemstellung:
Kunde bekommt seine bestellte Anlage von uns im Januar 2011 geliefert.
Kennzeichnung nach CE und alles was dazu gehört wurde von uns erstellt.
Im Juli 2011 wird diese Anlage vom Kunden selbst umgebaut und erneut inbetriebgenommen.
Umbau heißt, es wurde eine zusätzliche Station an einem Rundteller integriert.

Jetzt ist unser CE-Schild noch an der Anlage.
Kunde weigert sich ein neues Konformitätsverfahren in die Wege zu leiten.
Meiner Meinung ist unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche, oder nicht wesentliche Änderung handelt, ein neues CE fällig.
Wir als Firma können unser CE nicht aufrecht erhalten, für die Tätigkjeiten, die durch unseren Kunden geplant und ausgeführt wurden.

Wenn wir als Anlagenhersteller die Anlage umbauen und feststellen, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt, ist das aus meiner Sicht eine andere Situation.

Wie sehen Sie die Situation???


Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

eine neue Erklärung der Konformität ist nur erforderlich, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde. Dies ist unabhängig davon, ob die Änderung vom Betreiber oder vom Hersteller vorgenommen wurde. Wenn die Änderung in Eigenverantwortung des Betreibers geplant und durchgeführt wurde, stehen Sie als Hersteller nicht in der Verantwortung, für die erneute Konformitätsbewertung für die Anlage zu sorgen. Diese Verantwortung obliegt dann dem Betreiber.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 442
gestellt von: Thomas
am: 07.11.2011
Thema: Zwei Maschinen zusammenfügen

Habe da mal eine Frage. Wir haben zwei verschiedene Maschinen von zwei Firmen gekauft, die uns auf beide eine Konformitätserklärung zu ihren Maschinen geben. Nun bauen wir die beiden Maschinen zur einer Maschine zusammen und verkaufen sie als eine Maschine weiter. Nun müssen wir ja für die gesamte Maschine eine Konformitätserklärung erstellen dazu gehört ja auch die Risikobeurteilung.
Jetzt die Frage:
Muss ich jetzt für die Risikobeurteilung nur die Schnittstelle zwischen den beiden Maschinen betrachten?
Was für Unterlagen müssen uns die Hersteller der einzelnen Maschinen aushändigen?
(Risikobeurteilung, Liste der Restrisiken, ……..)

Danke

MfG

Thomas

Antwort von: Matthias

Die Risikobeurteilung muss für die komplette Maschine und nicht nur für die Schnittstellen erstellt werden.

Möglicherweise können dazu die Risikobeurteilungen der beiden Anlagen genutzt werden, die Hersteller sind aber nicht verpflichtet, diese mit zu liefern. Als Kunde ist man König und kann es trotzdem fordern.

Ergänzung von: Roman Preis

Hallo Thomas,

die Hersteller der einzelnen Maschinen müssen Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen zu ihren Maschinen liefern.

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Frage 441
gestellt von: Christian Koinzer, Schmalkalden
am: 04.11.2011
Thema: CE-Erklärung bei Armbanduhren

Frage: Muss ich als Hersteller oder "Erst-In-Verkehr-Bringer" eine CE Erklärung machen, wenn ja, wie muss diese aussehen - oder reicht nicht eine Erklärung, dass die ROhS-Richtlinien eingehalten werden und die Uhren bei der EAR zur Entsorgung angemeldet sind?

Antwort noch ausstehend

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Frage 440
gestellt von: Martin Brügger
am: 04.11.2011
Thema: Risikobeurteilung bei wesentlicher Änderung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Verpackungssystemen aus dem nichteuropäischen Ausland, und unsere Geräte werden nach der gültigen Maschinenrichtlinie gebaut und im EU-Raum vertrieben.
Nun werden zukünftig die Geräte auch in automatischen Zuführungen verwendet, die Kunden schon seit Jahren in Nutzung haben. Wir liefern zu diesem Zweck eine vollständige Maschine, die ein CE-Zertifikat hat und für händische Bestückung ausgelegt ist, und optional wird ein Kit zur Anbindung von Automatischen Zuführsystemen erhältlich sein. Dazu wird ein Sensor an der Kundenmaschine angebracht, und die Befüllöffnung unserer Maschine wird kundenseitig je nach Anwendung eingebracht. Im Auslieferungszustand ist dies geschlossen. Die verkettete Anlage wird durch die erhebliche Veränderung ja "nachdokumentiert" werden müssen. Was gehört dazu, und wie umfangreich muss die Risikoanalyse sein, wenn das Zuführgerät "nur" Teile abwirft (Kleinteile aus Vibrationsförderern oder Waagen bis 1 Kg. max) und der gesamte Fallbereich der Teile gekapselt ist. Reicht es schriftlich in der ggfs. zu erstellenden Risikoanalyse darzulegen, dass kein zusätzliches Gefahrenpotential zu sehen ist in dem Fall, dass nirgendwo ein zusätzlicher Eingriffbereich für den Kunden entsteht, und somit wirklich keinerlei Gefahr entsteht?

Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Brügger,

meiner Einschätzung nach werden die Maschinen durch die Automation wesentlich verändert. Zwar ergreifen Sie gegen die Gefährdungen zusätzliche Schutzmaßnahmen, wenn ich das richtig verstanden habe. Diese müssen bei der erforderlichen Risikobeurteilung festgelegt werden. Die Risikobeurteilung muss insgesamt so umfangreich sein, wie es nötig ist, um darin nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Richtlinien bzw. Normen eingehalten wurden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 439
gestellt von: Andreas Köhler, Bochum
am: 02.11.2011
Thema: Konformitätserklärung

Hallo,

wenn ich Bauteile aus einer gebrauchten Anlage nehme und diese mit neuen Bauteilen mische, kann ich dann auf die Konformitätserklärung der "alten" Bauteile verweisen, was heißt ... ich muss keine neue Konformitätserklärung austellen.

Gruß

Andreas Köhler

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Köhler,

der Sachverhalt ist mir noch nicht ganz klar, aber vielleicht kann folgendes helfen: Wenn Sie alte und neue Bauteile zu einer neuen Maschine vereinigen, müssen Sie für diese Maschine eine neue Konformitätserklärung ausstellen. Für die einzelnen Bauteile muss keine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden, wenn diese schon eine haben. Maßgebend ist stets das erstmalige Inverkehrbringen. Nur wenn an den Bauteilen wesentliche Änderungen vorgenommen werden muss die Konformitätserklärung neu ausgestellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 438
gestellt von: anonym
am: 02.11.2011
Thema: Typenschild bei unvollständigen Maschinen

Frage: Muss eine unvollständige Maschine ein Typenschild haben? Wenn ja, muss dann das gleiche draufstehen wie bei einer vollständigen Maschine (außer dem CE-Zeichen)?

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

generell gibt es die Anforderung nicht, dass für unvollständige Maschinen ein Typschild existieren muss. Im Einzelnen kann dies aber sehr sinnvol sein und je nach Produkt auch von einzelnen Normen gefordert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 437
gestellt von: Jürgen Bense, Düren
am: 29.10.2011
Thema: Umbau Altanlage aus 2011, wer ist verantwortlich?

Sehr geehrter Herr Preis,

unser Endkunde baut in Eigenregie eine von uns gelieferte Anlage (Lieferung in 2001) um.

Nun möchte unser Endkunde, dass wir Ihn bei der Re-Inbetriebnahme unterstützen.

Dürfen wir das ohne weiteres? Oder müssen wir auf eine Überprüfung nach neuer Maschinenrichtlinie bestehen? Wer ist für die Sicherheit nach dem Umbau und für die Einhaltung der Normen verantwortlich?
Kann man uns mit in die Verantwortung ziehen, obwohl wir nur bei der Re-Inbetriebnahme unterstützen?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Bense

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bense,

selbstverständlich dürfen Sie bei der Re-Inbetriebnahme unterstützen. Sofern es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Änderung handelt, müssen Sie das System auch nach neuer Maschinenrichtlinie prüfen und gestalten. Für die Einhaltung der Vorschriften sind je nach Ausführung der Arbeiten alle am Umbau bzw. der Inbetriebnahme beteiligten Unternehmen verantwortlich. Es ist hierbei sinnvoll, die Schnittstellen und Verantwortlichkeiten vorab per Vertrag festzulegen bzw. zu klären.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 436
gestellt von: Torsten
am: 27.10.2011
Thema: Risikograph / Risikoanalyse nach DIN EN 1050

Hallo,

ich habe folgende Frage bezüglich der Risikoanalyse nach DIN 1050.
Wie oben erwähnt muss ich zur Zeit eine Gefahrenanalyse durchführen, die nach der alten Norm bewertet werden soll.
Ich habe nun folgendes Problem mit dem Risikographen für die Risikoeinschätzung. In den Beispielen wird der Graph gezeigt mit dem Gesamtrisiko welches von 0-10 aufgeteilt ist. 0=niedriges Risiko und 10= hohes Risiko. Mein Problem ist die Abstufung bzw. die Einteilung dieses Gesamtrisikos in Gruppen um eine genaue Bewertung durchzuführen.

Ein Muster existiert hier auch im CE-Forum, aber auch hier gibt es keine Abstufung ab wann ein geringes, mittleres oder hohes Risiko besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten

Antwort von: Roman Preis

Hallo Torsten,

sicher meinen Sie die Einteilung in Gruppen wie "Risiko akzeptabel" oder "Risiko unakzeptabel". Hierzu ist folgendes festzuhalten: Die Einschätzung der Risikohöhe ist sehr subjektiv und wird daher durchgeführt von verschiedenen Personen unterschiedlich ausfallen. Weiterhin gibt es oftmals Vorgaben aus Normen, wie bestimmte Gefährdungen zu minimieren sind. Deshalb gibt es von den Normen zur allgemeinen Risikoeinschätzung in der Regel keine solchen Festlegungen. Erst wenn man oft Risikoeinschätzungen durchführt und die eigenen Einschätzungen mit den normativen Lösungen/Einschätzungen aus den C-Normen vergleicht, bekommt man hierzu einen objektiveren Standpunkt. Übrigens haben wir unser Beispiel inzwischen geändert und mit einem Einschätzungsdiagramm nach einer bestehenden Norm versehen: ISO/TR 14121-2. Dies ist deswegen geschehen, weil die EN 1050 schon lange nicht mehr existiert und daher die Verwendung des 10-Punkte-Systems immer mehr schwindet.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 435
gestellt von: Philipp Wermelinger, Langenthal, Schweiz
am: 19.10.2011
Thema: Gesamtverantwortlichkeit einer Maschine

Guten Tag

Für einen Kunden in der Automobil Industrie bauen wir zusammen mit anderen Herstellern eine Pressenstrasse. Die gesamte Anlage besteht aus verschiedenen voll- und unvollständigen Maschinen.
In unserem Vertrag steht, dass wir zuständig sind für die gesamte Abnahme und Zertifizierung der Anlage.
Meine Frage ist nun, was ich genau machen muss mit den fremden Maschinen. Reichen für die Zertifizierung die erforderlichen Unterlagen aus oder muss ich die Fremdmaschinen auch noch überprüfen, ob diese gemäss den Anforderungen gebaut worden sind? (Einhalten von Normen und deren Umsetzung)

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Wermelinger,

für die Gesamtanlage muss eine Schnittstellen-Risikobeurteilung durchgeführt werden, dies kann je nach Konstitution der Anlage auch die Prüfung der einzelnen Maschinen beinhalten. Weiterhin muss eine Anlagen-Betriebsanleitung geschrieben und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 434
gestellt von: Walter Stocker, Konditorei Pitten, Österreich
am: 14.10.2011
Thema: Schutzeinrichtungen an Teigrührmaschinen

Frage: Ich habe eine Teigrührmaschiene (vermutliches Baujahr 1965) in meiner Backstube in Betrieb. Gibt es dafür eine Sonderregelung für die Schutzeinrichtungen? Denn dieses Gerät hat keinen Eingriffschutz. Ich habe selbst ein Schutzgitter herstellen lassen, dieses ist jedoch nicht mittels Elektrokontakt mit dem Antrieb verbunden. Der Arbeitsinspektor verlangt aber dies.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stocker,

die Berufsgenossenschaften der verschiedenen Branchen handhaben die Nachrüstung von Maschinen auf den aktuellen Stand der Sicherheitsnormen unterschiedlich streng. Eine generelle Sonderregelung gibt es nicht.
Aus meiner Sicht sollte das geöffnete Schutzgitter auf jeden Fall eine elektrische Verriegelung des Antriebs auslösen, denn Bediener, die diese Form der Schutzeinrichtungen von neueren Maschinen gewohnt sind, könnten sich auf den gesicherten Antrieb bei offenem Schutzgitter verlassen und dadurch gefährliche Situationen auslösen.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 433
gestellt von: Thomas
am: 14.10.2011
Thema: Kardanwellen (Antriebswellen) Mindestabstand

Hallo

Unsere Maschinen sind mit Kardanwellen (Antriebswellen) ausgestattet.
Nun zu meiner Frage. Gibt es einen Mindestabstand bis zur Welle, wenn unterschritten muss sie verkleidet sein. Was für eine Norm ist dafür zuständig.

z.B.
- Antriebswellen bis zum Eingriffspunkt 800mm
- Antriebswellen bis zum Eingriffspunkt 1000mm
- Antriebswellen bis zum Eingriffspunkt 450mm

MfG

Danke

Antwort von: Roman Preis

Hallo Thomas,

ja, es gibt hierfür Mindestabstände. Diese sind beschrieben in der Norm "DIN EN ISO 13857: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen und unteren Gliedmaßen".

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 432
gestellt von: Axel Witt, Essen
am: 12.10.2011
Thema: Fallen Förderbandkomponenten wie Tragrollen und Trommeln unter die MRL?


Nach unserer Lesart der MRL handelt es sich weder um Maschinen, noch um unvollständige Maschinen. Somit wäre weder eine Konformitäts-, noch eine Einbauerklärung zu erstellen.
Gibt es die Herstellererklärung noch? Eine solche haben wir vor Gültigkeit der aktuellen MRL erstellt.
Ein Kunde verlangt eine Einbauerklärung nach der gültigen MRL; vertraglich haben wir einer "Erklärung nach Maschinenrichtlinie" zugestimmt.

Wie ist generell bei Komponenten (für Gurtförderer) zu verfahren und wie in dem geschilderten Fall (Kunde verlangt Einbauerklärung)?
Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

Axel Witt

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Witt,

nein, die Herstellererklärung gibt es nicht mehr. Versuchen Sie den Kunden über den offensichtlich erfolgten Fehler aufzuklären. Für die Einzelteile wäre es sinnlos, eine Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie zu liefern.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 431
gestellt von: anonym
am: 09.10.2011
Thema: Verkettete Anlage

Sehr geehrter Herr Preis,

im Rahmen einer Studienarbeit habe ich 5 Fragen bezüglich der CE-kennzeichnung von Anlagen (verketteten Einzelmaschinen).

Wenn eine externe Firma ein CE-Kennzeichen einer gesamten Anlage (mehrere verkettete Maschinen) vornimmt und die Einzelmaschinen der Anlage schon CE gekennzeichnet sind, welche Unterlagen müssen dann die Hersteller der Einzelmaschinen liefern?

Frage 1:
Welche der nachfolgenden Dokumente müssen vom jeweiligen Hersteller der Einzelmaschine zur Verfügung gestellt werden?

- die Konformitätserklärung (bei unvollständiger Maschine: Einbauerklärung)
- die technische Dokumentation der einzelnen Maschine
- die Risikobeurteilung der einzelnen Maschine
- die Betriebsanleitung/Montageanleitung

Ich denke nur die Konformitätserklärung/Einbauerklärung und die Betriebsanleitung/Montageanleitung, sehe ich das richtig?
Oder muss man auch die Risikobeurteilung und die technische Dokumentation an die externe Firma, die das CE-Kennzeichen für die gesamte Anlage vergibt, liefern? Da die technische Dokumentation ja auch vertrauliche Angaben enthalten kann, die man nicht immer offen legen will.

Frage 2:
Die externe Firma macht nun die Schnittstellen-Risikobeurteilung. Was genau muss dann die technische Dokumentation dieser Firma enthalten? (in dem Fall, dass die Hersteller der Einzelmaschinen nur die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung liefern)

Frage 3:
Die Betriebsanleitung der gesamten Anlage würde dann aus den Betriebsanleitungen der Einzelmaschinen bestehen (natürlich mit gewissen Ergänzungen, die für die Gesamtanlage dann gelten).
Ist das so korrekt?

Frage 4:
Die Konformitätserklärung der externen Firma muss dann nur für die Schnittstellen der einzelnen Maschinen erklärt werden. Dementsprechend nur nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie. Ist das so richtig?

Frage 5:
Was passiert bei dem Fall, wenn etwas nach 9 Jahren passiert und ein Hersteller in diesem Zeitraum Pleite gegangen ist und somit die technische Dokumentation, die vorher nicht geliefert wurde, nicht mehr zu bekommen ist.
Wird dann die externe Firma, die das CE-Kennzeichen für die Gesamtanlage vergeben hat, zur Verantwortung gezogen, weil diese die technische Dokumentation nicht bei sich gelagert hat?

Ich hoffe das sind nicht zu viel Fragen auf einmal.

Vielen Dank im Voraus.



Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für die einzelnen CE-gekennzeichneten Maschinen bekommt der Integrator (der Verantwortliche für die Gesamt-Anlage) jeweils eine Betriebsanleitung und eine Konformitätserklärung. Bei Lieferung von unvollständigen Maschinen wären es die Montageanleitung und Einbauerklärung.
Auf die Lieferung der sonstigen Technischen Dokumentation inklusive der Risikobeurteilung hat der Integrator keinen Anspruch, es sei denn, es wurde vertraglich so vereinbart.

Zu Frage 2: Die Technische Dokumentation der Anlagen-CE-Kennzeichnung muss die bereits vorhandenen Informationen so ergänzen, dass ein Nachweis über die Konformität der gesamten Anlage einwandfrei möglich ist. Selbstverständlich beinhaltet dies die Risikobeurteilung über die Schnittstellen.

Zu Frage 3: Ja, dies ist korrekt. Beachten Sie hierzu den DIN-Fachbericht 146: Betriebsanleitungen für Anlagen.

Zu Frage 4: Dies ist richtig. Es wird aber nicht die Konformität für die einzelnen Schnittstellen bescheinigt, sondern für die gesamte Anlage.

Zu Frage 5: Nein, der Hersteller der Anlage muss nur dann Verantwortung übernehmen, wenn er die Anlagen-Konformität leichtfertig bescheinigt hat, obwohl er hätte bemerken müssen, dass eine einzelne Maschine fehlerhaft geliefert wurde. Der Anlagenhersteller muss in einem solchen Fall Nachbesserung fordern.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 430
gestellt von: Manfred Neumann, Piller Group
am: 09.10.2011
Thema: Ausführung von Trockenkabinen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es für Trockenkabinen (nur die Kabine) besondere Ausführungsvorschriften.
Wir verwenden zur Zeit eine Kabine in einer Stahlschweißkonstruktion. Der Aufbau besteht aus einem Gerippe aus Vierkantrohr. Auf dem Gerippe wurden von aussen Bleche aufgeschraubt. In dieser Kabine werden Bauteile nach dem Lackieren bei einer Temperatur von ca. 25 Grad zum Trocknen gelagert. Zusätzlich erhält die Kabine noch ein Abluft Lüftungssystem. Zum Lackieren verwenden wir lösungsmittelhaltige Lacke. Ist die Verwendung dieser Kabine zum Trocknen zulassig?

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

die mir bekannte Norm hierfür ist die DIN EN 1539: Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden - Sicherheitsanforderungen. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Fragen durch Studium der Norm beantworten lassen.

Beste Grüße

Roman Preis

Weitere Frage/Antwort hierzu: Siehe Frage 452

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Frage 429
gestellt von: Andreas Ludwig
am: 07.10.2011
Thema: Sprache der Betriebsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen Machinen in den USA mit englischer Original-Betriebsanleitung her.
Ein US-Kunde kauft bei uns CE-zertifizierte Maschinen, welche wir in die USA liefern.
Wie verhaelt es sich hier mit der Uebersetzungspflicht wenn:
A - der spaetere Gebrauchsstandort nicht bekannt ist
B - Der spaetere Gebrauchsstandort ein nicht EU Land mit nicht-englischer Landessprache ist
C - Der spaetere Gebrauchsstandort ein EU Land ist?

Wer hat in welchem Falle zu uebersetzen?

Vielen Dank,

Andreas Ludwig

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ludwig,

maßgebend ist im Fall A der Ort des erstmaligen Inverkehrbringens. Die Übersetzungspflicht entfällt. Im Fall B sind die Importbestimmungen des Landes zu berücksichtigen, in das exportiert wird. In aller Regel wird eine Betriebsanleitung in Landessprache gefordert. Fall C: Es ist notwendig, eine Betriebsanleitung in der Sprache des belieferten EU-Landes zu liefern. Zusätzlich muss die Original-Betriebsanleitung in englischer Sprache geliefert werden.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 428
gestellt von: Kai Welter, Andernach
am: 04.10.2011
Thema: EMV-Prüfung

Sehr geehrter Hr. Preis,

folgende Frage stellt sich mir:
Muss ich im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens für eine aus Asien eingeführte Fräsmaschine eine zusätzliche EMV - Prüfung veranlassen?

MfG

Kai Welter

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Welter,

die Konformität nach der EMV-Richtlinie muss für die Fräsmaschine sichergestellt werden. In der Regel ist hierzu eine EMV-Prüfung notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 427
gestellt von: Ingo Brötzmann
am: 04.10.2011
Thema: Einbauerklärung für Schaltanlage

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von komplexen Sondermaschinen-Hebezeugen, die einer separaten Inbetriebnahme und Abnahme vor Ort bedürfen. Die Steuerung und komplexe Schaltanlage, bestehend aus SPS/Umrichter/Steuerungssoftware/Endschalter etc. kaufen wir komplett von Unterlieferanten.
Die Komplettierung erfolgt an unserem Standort und teilweise direkt beim Kunden.
Gemeinsam mit dem Unterlieferanten erstellen wir in der Projektphase eine Risikoanalyse und legen die zu erreichenden Performancelevel fest.
Muss jetzt der Schaltanlagenbauer nochmals für seinen Lieferanteil eine separate "Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine" erstellen mit separater Risikoanalyse und Bewertung?
Danke für eine Rückantwort

mfg

Ingo Brötzmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Brötzmann,

nein, dies ist nicht zwingend notwendig. Der Hersteller der Schaltanlage kann mit einer einfachen Bescheinigung (und seiner internen Nachweisdokumentation) Ihnen bescheinigen, dass er die erforderlichen Performance Level mit der Steuerung erreicht. Außerdem sollten in der Bescheinigung die Normen genannt werden, die der Schaltanlagenhersteller angewandt hat.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 426
gestellt von: anonym
am: 04.10.2011
Thema: Herstelleradresse auf Zubehörteilen

Guten Tag,

wir stellen Elektrozubehör her, unter anderem Klemmen, um Kabel im Schaltschrank zu fixieren (also Zubehör). Diese erhalten von uns eine CE-Kennzeichnung und eine Konfi nach 2006/95 (Niederspannungsrichtlinie).
Nun haben wir Probleme, es wird behauptet wir müssen eine Herstellerangabe auf das Bauteil aufbringen, was von den Dimensionen her schon nicht machbar ist.

Mir ist das neu, daß auf solchen Zubehörteilen eine Adresse angebracht werden muss.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag sehr geehrter Fragesteller,

die Klemmen fallen meiner Einschätzung nach nicht unter die Niederspannungsrichtlinie, da sie keine elektrischen Betriebsmittel (Spannung zwischen 50 und 1000 V AC) sind. Es ist dann keine Kennzeichnung norwendig.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 425
gestellt von: Frank Treptow, Aichelin GmbH
am: 04.10.2011
Thema: EN 1090

Sehr geehrter Herr Preis,

Wir sind Hersteller von Industrieofen-Anlagen. Zu unseren Anlagen gehören auch Begehungsbühnen und natürlich der Stahlbau unserer Anlagen selbst, die zu Wartungszwecken auch begangen werden müssen.

Betrifft uns, bzw. unsere Unterlieferanten die Norm EN 1090 -1: "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile", die ja für Bauprodukte gilt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Treptow,

leider liegt mir die Norm nicht vor, aber ich gehe davon aus, dass sie für Sie unwichtig ist. Wichtiger für die Arbeitsbühnen im Industrieofenbau ist die Normenreihe EN 14122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" mit den Teilen 1 bis 4. Hier geht es um Arbeitsbühnen, Laufstege, Treppen, Leitern usw.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 424
gestellt von: anonym
am: 14.09.2011
Thema: Einbauerklärung/Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben von einer Maschinenbaufirma den Auftrag erhalten, die Gewerke Elektrokonstruktion, Schaltschrankbau, Maschineninstallation und die Inbetriebnahme zu erstellen. Unser Kunde konstruiert die Maschine und erstellt auch die CE-Kennzeichnung.
Den Schaltschrankbau und die Installation vergeben wir an eine weitere Firma.
Für die CE-Kennzeichnung verlangt der Maschinenbauer jetzt eine Konformitätserklärung von uns.
Meiner Meinung nach können wir nur eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen abgeben, bin mir aber nicht sicher.
Müssen wir für alle Einzelgewerke unserem Kunden eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen abgeben oder gibt es eine Erklärung für alles?
Und wer ist berechtigt diese zu unterschreiben?

Vielen Dank in Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Hersteller, der namentlich auf dem Typschild genannt wird, die CE-Kennzeichnung vornimmt, erstellt dieser auch die Konformitätserklärung für die Maschine. Für die Teile, die Sie liefern erstellen und liefern Sie entweder Bescheinigungen, nach welchen Normen Sie die Teile gefertigt haben oder Sie liefern Einbauerklärungen oder Konformitätserklärungen. Letzteres liefern Sie, wenn es sich um Schaltschrank oder andere, nach Niederspannugnsrichtlinie konstruierte Geräte handelt.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Heinz Dorn, Dotech GmbH

Die Frage ob eine Konformitätserklärung erstellt werden muss oder eine Herstellererklärung ist einfach zu erklären.
Eine Konformitätserlkärung muss ausgestellt werden wenn eine Maschine selbständig arbeiten und produzieren kann. Eine Herstellererklärung wird ausgestellt wenn die Maschine nicht selbständig arbeiten und produzieren kann. Laut Definition der Maschinenrichtlinie wird hier dann vom „Einbau einer Maschine in eine Maschine“ gesprochen.
Im Klartext bedeutet dies daß für einen gefertigten Schaltschrank eine Herstellererklärung ausgestellt werden muss. Die Herstellererklärungen welche von den im Schaltschrank verbauten Teilen mitgeliefert werden, müssen Endkunde mit der Dokumentation zur Verfügung gestellt werden.
Wenn man bei Dingen, welche mit der CE-Kennzeichnung zu tun haben unsicher ist kann man auch bei der entsprechenden Behörde Nachfragen. In BW ist es das Ministerium für Umwelt in Stuttgart, Referat 44 Geräte- und Produktsicherheit.

H. Dorn

Kommentar von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dorn,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Herstellererklärungen werden seit der neuen Maschinenrichtlinie nicht mehr ausgestellt. Diese heißen jetzt "Einbauerklärungen". Das Thema "Einbauerklärungen für Schaltschränke" wird sehr kontrovers diskutiert. Hier kann man in der Praxis unterschiedlich vorgehen. Ihre Vorgehensweise ist durchaus öfter vorzufinden und möglich.


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Frage 423
gestellt von: Hartmut Rose, Penzlin
am: 14.09.2011
Thema: Trinkwasserverordnung 2011

Frage: Inhalt, Umfang und Aufbau einer Gefahrenanalyse im Sinne die TWV 2011, die da ja gefordert wird.
Wenn vorhanden evt. eine Empfehlung oder Vordruck bzw. ein Fundsstelle!

Vielen Dank im Voraus,

ein guten Tag wünsche ich H.Rose

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Frage 422
gestellt von: anonym
am: 13.09.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von verketteten Maschinen

Guten Tag Herr Preis,

es wird eine große Anlage mit mehreren verketteten Maschinen von einer externen Firma CE gekennzeichnet.

Müssen wir als Hersteller einer bestimmten Maschine (Teilmaschine der gesamten Anlage) eine CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung und Konformitätserklärung vornehmen? Oder wird das von der Firma die die Gesamtkennzeichnung vergibt erfolgen? Eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen kann von uns geliefert werden mit dem Hinweis, dass die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, in die diese Komponente eingebaut wird, solange untersagt ist, bis die Konformität mit der Richtlinie festgestellt wurde. Es wird also keine Konformitätserklärung und keine Risikobeurteilung von uns mitgeschickt.

Ist das so Rechtens?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus...

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, müssen Sie als Lieferant einer einzelnen Maschine für Ihren Teil die CE-Kennzeichnung mit Risikobeurteilung usw. erstellen. Sie liefern dann die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Auch wenn die Maschine in eine Anlage eingebaut wird, ist dies der Fall. Wenn es sich um eine unvollständige Maschine handelt, liefern Sie die Einbauerklärung und Montageanleitung. Die Risikobeurteilung müssen Sie auch für unvollständige Maschinen erstellen. Diese kann bei Ihnen verbleiben. Bei der Anlagen-CE-Kennzeichnung wird die Risikobeurteilung zu den Schnittstellen gemacht und eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung für die Anlage erstellt.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 421
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 09.09.2011
Thema: Ermittlung durch den Hersteller

Hallo Herr Preis,

welche Richtlinien für ein Produkt (Maschine oder unvollständige Maschine usw.) gelten, muss ja vom Hersteller festgelegt werden. Soweit die Theorie. In der Praxis ist es ja nun leider oft so, dass Hersteller jede Verantwortung und Zertifizierungspflicht aus welchem Grund auch immer, von sich weisen. Damit ist man dann als Betrieber in der Pflicht, alles mögliche nachzuarbeiten oder umzustricken. Oder die Lieferung so zu nehmen, wie sie ist.

Wie ist es, wenn ein Hersteller sein Produkt falsch einordnet? Haftet er dann, wenn er von falschen Voraussetzungeh ausgegangen ist oder haftet der Betreiber, weil er dieses Produkt einsetzt?

Danke und Gruß,

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

um solchen Problemen ein Stück weit aus dem Weg zu gehen, sollte schon in den Verträgen bzw. dem Lasten- und Pflichtenheft das Thema "CE-Kennzeichnung" abgestimmt werden. Wenn ein Hersteller sein Produkt offensichtlich falsch einstuft und nicht die notwendigen Dokumente hierfür ausliefert, macht er sich strafbar. Sie können ihn verklagen und Nachbesserung fordern.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 420
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 08.09.2011
Thema: Sicherheitsfunktion im Schaltschrank

Hallo Herr Preis,

sobald ein Schaltschrank eine Sicherheitsfunktion realisiert, ist er ein Sicherheitsbauteil und fällt damit unter die Maschinenrichtlinie.

reicht es für diese Einstufung, wenn Not-Aus im Schaltschrank realisiert ist? Oder ist das ein Standard der sozusagen nicht zählt und es bedarf einer weiteren Sicherheitsfunktion für die Einordnung in die Maschinenrichtlinie?

Danke und Gruß,

 

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

das sehe ich nicht so. Schaltschränke sind eigentlich keine Sicherheitsbauteile, auch dann nicht unbedingt, wenn Sicherheitsfunktionen darin realisiert werden. Meistens werden die Sicherheitsfunktionen durch in den Schaltschrank eingebaute Sicherheitsbauteile realisiert. Dadurch wird aber nicht der ganze Schaltschrank zum Sicherheitsbauteil. Ob es sich bei den Sicherheitsfunktionen um Not-Aus oder Überwachungen von Schutztüren oder auch andere Sicherheitsfunktionen handelt, ist unerheblich.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 419
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 08.09.2011
Thema: "übliche Bauteile"

Guten Tag Herr Preis,

in der Maschinenrichtlinie steht, dass ein

Sicherheitsbauteil ein Bauteil ist, das [...] durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Was bedeutet das? Ich kann mir speziell unter "übliche Bauteile" so gar nichts vorstellen. Ich versuche gerade die Einordnung von Schaltschränken zu verstehen.

Gruß,

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

"übliche Bauteile" besitzen oftmals nicht die notwendig kleine Fehlerausfallrate, die Sicherheitsbauteile aufweisen können. Um Sicherheitsbauteile handelt es sich in der Regel dann, wenn der Hersteller des Bauteils mindestens eine der folgenden Angaben machen kann:

- Kategorie nach DIN EN 954-1
- Kategorie und den Performance-Level nach DIN EN ISO 13849
- Safety-Integrated-Level (SIL) nach DIN EN 62061
- den PFHd-Wert (probability of failure per hour)

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 418
gestellt von: Detlef Harmeyer, Langenhagen
am: 01.09.2011
Thema: Risikobeurteilung

Sehr geehrter Herr Preis,

in einem vor 1997 gebauten Maschinenverbund mit verketteten Betrieb soll eine neue Maschine mit CE-Kennzeichnung integriert werden und eine alte alte Maschiene ersetzen.
Muss für den dann erneuerten Maschinenverbund eine Risikobeurteilung durchgeführt und die CE-Kennzeichnung ausgestellt werden oder reicht es aus die Schnittstellen zwischen alten Maschine und neuer Maschine zu betrachten?

Mit freundlichen Gruß

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Harmeyer,

es wäre zunächst zu klären, ob es sich bei der Integration der neuen Maschine um eine wesentliche Änderung handelt. In der Regel ist das beim Austausch von neuen gegen alte Maschinen so.

Wenn ja, muss die CE-Kennzeichnung der Anlage gemacht werden, d.h. die Schnittstellenrisikobeurteilung, Anlagenbetriebsanleitung und -konformitätserklärung muss erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 417
gestellt von: Edwin Matern
am: 30.08.2011
Thema: CE-Zeichen

Frage: Seit wann gibt es das CE-Zeichen?

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Matern,

das CE-Zeichen gibt es seit 1993. Ab 1995 war die CE-Kennzeichnung für Maschinen Pflicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 416
gestellt von: anonym
am: 21.08.2011
Thema: Gastherme

Frage: In meiner Wohnung ist eine Gastherme von Junkers "ZW 24 KE 23" S2895 Ped.num.7713230966 eingebaut. Diese Gastherme wurde in Spanien gekauft. Darf ich diese in Deutschland betreiben? CE-Kennzeichnung ist vorhanden, das Gerät darf mit Gas "naturel" und 20 bar betrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

normalerweise sollte das Gerät in Deutschland betrieben werden dürfen. Allerdings kenne ich mich bei den Gasverbrauchsgeräten bzw. unseren nationalen Bauvorschriften nicht gut aus. Beachten Sie die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung. Vielleicht finden Sie dort Hinweise?

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 415
gestellt von: Alexander Dippel
am: 03.08.2011
Thema: CE-Kennzeichnung einer ganzen Anlage mir Förderband und mehreren Stationen

Guten Tag Herr Preis,

es soll eine ganze Anlage mit einem Förderband, dem Antriebssystem, mehreren Arbeitsstationen, deren Steuerung (SPS) und die dazugehörige Energieversorgung CE gekennzeichnet werden.

Bei den Arbeitsstationen handelt es sich um:

- Montage von Reifen auf Felge
- Reifenbefüllung
- Messung ob Reifen sitzt
- Auswuchten des Rades
- Funkmessung des Drucks (Ventil vom Rad zum Empfänger) und optische Kontrolle
- Einlagerung mittels Kran

Jede Arbeitsstation wird von einem anderen Hersteller geliefert. (Ob alle mit CE-Kennzeichnung kommen wissen wir noch nicht).

Zwischen den Stationen ist jeweils das Förderband.

Die Frage ist nun nach welchen Richtlinien muss bei der Kennzeichnung vorgegangen werden? Wenn man jede Arbeitsstation, die Steuerung und Energieversorgung beachtet, würden diese Richtlinien in Frage kommen:

1. Messgeräte (2004/22/EG) -> ob Reifen sitzt

2. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (99/5/EG) -> Funk vom Ventil zum Empfänger

3. Maschinen (2006/42/EG) -> ist klar

4. Druckgeräte (97/23/EG) oder Druckbehälter (2009/105/EG) -> Reifenbefüllung

5. EMV (2004/108/EG) -> Steuerung und Antriebssystem

6. Niederspannung (2006/95/EG) -> Antriebssysstem evtl. Steuerung

Oder muss nur die Maschinenrichtlinie angewendet werden, da die Gesamtanlage als Maschine angesehen wird?

Wie müsste man die gesamte Anlage nach den Richtlinien überprüfen? Und welche Normen müssen in der CE-Konformitätserklärung erwähnt werden, die von jeder Station?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen...

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Dippel,

für die Anlage müssen Sie nur die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie anwenden.

Für die Richtlinien-Recherche der Funkmessung (als Einzelgerät) bräuchte ich nähere Informationen zum Gerät.

Die Druckgeräte- und Druckbehälterrichtlinie findet wahrscheinlich keine Anwendung, für eine Prüfung bräuchte ich aber noch weitere Informationen.

Die Messgeräte-Richtlinie findet keine Anwendung für die Prüfung, ob der Reifen sitzt.

In der Konformitätserklärung für die Anlage nennen Sie die für die Anlagen-CE-Kennzeichnung angewandten Normen. Hierfür kann ich Ihnen im Rahmen des Forums aber leider keine Recherche bieten. Es kommt hierbei auch darauf an, welche Schutzmaßnahmen zur Anlagensicherheit gewählt wurden.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 414
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 02.08.2011
Thema: Kommentar zu Frage 406


Hallo Herr Preis,

danke für die Antwort. Ich verstehe allerdings den Sinn nicht ganz. Meinen Sie "nicht" zwingend erforderlich, wenn...

Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

entschuldigen Sie, das war ein Schreibfehler. Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig. Ich habe die Antwort korrigiert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 413
gestellt von: David Peters, PCE Deutschland, GmbH
am: 02.08.2011
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben zu einem Produkt, welches wir fertig kaufen, eine zusätzliche Baugruppe entwickelt. Es ist ein Display mit ein wenig Elektronik, welches von unseren Kunden als optionales Zubehör erworben werden kann und auf eine Serielle Schnittstelle aufgesteckt wird. Das Gerät ist Batteriebetrieben (3 Volt). Meine Frage ist, welche Richtlinien und Normen eingehalten werden müssen, damit wir diese Baugruppe verkaufen dürfen. Die Einheit ist ein Datenlogger für Windgeschwindigkeit welcher dann um das Display ergänzt wird.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
David Peters

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Peters,

Geräte nach Ihrer Beschreibung fallen unter die EMV-Richtlinie. Die Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums in diesem Fall nicht erledigen, da ich hierzu selbst erst genau recherchieren müsste.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 412
gestellt von: Helmut Linker, Geagroupe
am: 27.07.2011
Thema: Angabe von Fundstellen in der Konformitätserklärung

Frage: Muss das Ausgabedatum einer harmonisierten oder angewandten Norm in der Konformitätserklärung angegeben werden?

DIN EN ISO 1234:2009 oder
DIN EN ISO 1234

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Linker,

wenn kein Ausgabedatum angegeben wird, geht man davon aus, dass die zum Zeitpunkt des Datums der Ausstellung der Konformitätserklärung gültige Norm angewandt wurde. Wurde anders verfahren, z.B. bei Anwendung von neueren Normenentwürfen, sollte man das Ausgabedatum angeben.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 411
gestellt von: anonym
am: 20.07.2011
Thema: CE-Pflicht für Einhandmühle

Frage: Wir haben in unserer Produktpalette u. a. eine Einhandmühle (batteriebetrieben
4 Mignonzellen a 1,5 V) Muss dieses Produkt mit dem CE Zeichen versehen sein?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

vermutlich unterliegt die Mühle der EMV-Richtlinie und muss daher CE-gekennzeichnet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 410
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 19.07.2011
Thema: BGV A 3 vs. CE


Hallo Herr Preis,

wir fordern von allen Lieferanten den Nachweis der Prüfung nach BGV A 3.

Ist diese Prüfung überhaupt notwendig wenn ein Produkt das CE-Zeichen trägt?

Und wenn ja, aus welchen Zusammenhängen lässt sich das ableiten?

Dass das CE-Zeichen ein Produkt nicht sicher macht und die BGV Prüfung sehr wohl, macht sie zwar nachvollziehbar, aber eine Pflicht dazu lässt sich meiner Meinung nach daraus nicht ableiten.

Oder kann es als fahrlässig gelten, wenn ein Betreiber sich ausschließlich auf das CE-Zeichen als Garantie des Herstellers verlässt? Schließlich bestätigt er damit, dass die europäischen Regeln eingehalten wurden. Aktiv geprüft wird es jedoch nicht.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

hier arbeiten Arbeitsschutz und Hersteller-Vorschriften überlappend. Im Rahmen der ersten Inbetriebnahme muss die Erstprüfung nach BGV A3 auch für CE-gekennzeichnete Maschinen gemacht werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 409
gestellt von: Markus Vaas, Sankt Georgen
am: 18.07.2011
Thema: Konformitätserklärung alter Maschinen


Frage: ist es rechtens, Konformitätserklärungen für bereits gelieferte Maschinen (10 Jahre und älter) auszustellen, selbst wenn die damals gültigen Normen aufgeführt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vaas,

ja, dies ist in Ordnung. Es müssen die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Normen aufgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 408
gestellt von: anonym
am: 18.07.2011
Thema: Warnschilder Teil der Handbücher?

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Maschinen unterliegen der Maschinenrichtlinie. Damit ist klar, dass die Handbücher und auch alle Warnhinweise auf der Maschine in der Landessprache des EU-Bestimmungslandes ausgeliefert werden.

Die Einrichtungen zur Energieversorgung der Arbeitsprozesse (Plasmaschneiden) dieser Maschinen sind nicht mechanisch, sondern nur elektrisch mit der Maschine verbunden und stehen in deutlichem räumlichen Abstand zur Maschine. Diese Einrichtungen unterliegen ihrerseits der Niederspannungsrichtlinie. Die NDSPG-RL gibt ihrerseits keine Hinweise auf Sprachversionen der Dokumentation. Die Handbücher dieser Anlagen sind zwar in den EU Sprachen verfügbar, die Warnaufkleber jedoch sind nur in Englisch. Ich vermute, dass die Aufkleber im Sinne der Normen Bestandteil der Dokumentation sind und damit auch in die jeweilige Landessprache übersetzt werden müssen, finde dazu aber keine Regelungen in Richtlinien bzw. Normen.
Daher meine Fragen:
Aus welchen Richtlinien/ Normen kann ich ableiten, dass
- die Dokumentation für Produkte nach Niederspannungsrichtlinie in Landessprache verfügbar sein muss
- die Warnhinweise auf den Produkten Teil der Dokumentation sind und damit auch in Landessprache angebracht weden müssen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

DIN EN ISO 12100 gibt Hinweise, dass Maschinenbeschriftungen übersetzt werden sollten.
Oft finden sich auch in den C-Normen Hinweise, dass die Beschriftungen (auch bei Niederspannungsprodukten) übersetzt werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 407
gestellt von: J. te Hennepe
am: 15.07.2011
Thema: Gas Durchlauferhitzer

Guten Tag,

ich habe aus den Niederlanden einen Geyser bekommen, der mit 30 mb betrieben wurde.
Dieser trägt das CE Prüfzeichen ce 99 AT 403 NL Baujahr ist 2003

Kann ich das Gerät in Deutschland betreiben ?

mfg

J. te Hennepe

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Frage 406
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 15.07.2011
Thema: Gehen Einbauerklärungen an Kunden?

Guten Tag Herr Preis,

müssen Hersteller die Einbauerklärungen ihrer Zulieferteile der Betriebsanleitung beifügen und damit dem Kunden aushändigen?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

nein, das ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Hersteller die für den Kunden notwendigen Informationen auf andere Weise in der Betriebsanleitung bereitstellen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 405
gestellt von: anonym
am: 14.07.2011
Thema: Dokumente für CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

Welche Dokumente (z.B. Schaltpläne, Brandschutzdokumente, Einbauerklärungen) muss ich von Zulieferern und Handwerkern anfordern um eine Gesamtanlage nach CE abzunehmen.
Wie sieht es mit Blitzschutz aus? Gibt es dort auch Dokumente?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

dies hängt von der Art der Anlage ab, das CE-gekennzeichnet werden muss. Gegebenenfalls sind auch Dokumente zum Blitzschutz erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 404
gestellt von: Frank Ulrich
am: 14.07.2011
Thema: Risikobeurteilung bei Umbau von Maschinen/Anlagen

Sehr geehrter Herr Preis,

einer unserer Geschäftfelder ist die Erneuerung von bestehenden Maschinen und Anlagen im Bereich Intralogistik. Hier geht es z.B. um mechanische Umbauten und Erweiterung der Steuerung. Mir geht es um die Frage, ob im Fall von sicherheitsrelevanten Umbauten wir als Lieferant oder der Betreiber der Anlage (quasi als Generalunternehmer) eine Risikobeurteilung erstellen muss. Meiner Meinung nach ist bei bereits bestehenden Anlagen der Betreiber immer in der Verantwortung betreffend Risikobeurteilung, da der Gefahrenübergang ja bereits an ihn erfogt ist. Dies hat den Hintergrund, dass ja mech./steuerungtechn. Schnittstellen bestehen, die der Lieferant nicht beeinflussen kann. Wie sehen Sie das?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ulrich,

zunächst steht bei Umbauten bzw. wesentlichen Veränderungen von Anlagen der Betreiber in der Pflicht, für die sicherheitsgerechte Gestaltung der Anlage im umgebauten Zustand zu sorgen. Hierzu gehört in der Regel auch das Erstellen bzw. die Aktualisierung der Risikobeurteilung. Der Betreiber kann dies aber auch an denjenigen delegieren, der den Umbau tatsächlich durchführt. Wenn die sicherheitsgerechte Planung/Konstruktion beim durchführenden Unternehmen gemacht wird, ist dies sinnvoll. Es sind hier durchaus auch Mischungen und Teamwork zwischen Betreiber und Umbau-Firma möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 403
gestellt von: anonym
am: 07.07.2011
Thema: Raumlufttechnische Anlage

Guten Tag Herr Preis,

wir haben diverse raumllufttechnsiche Anlagen (meist Be- und Entlüftungsanlagen) in Betrieb. Für die diversen Anlagen möchten wir nun EG-Konformität erklären. Die Anlagen sind alle in sich geschlossene Einheiten und es gibt auch zu jeder Anlage einen Hersteller.

Alle Anlagen wurden durch eine Firma mit MSR-Technik versehen und damit in eine zentrale Software eingebunden.

Die Software verwaltet jede Anlage zwar zentral, aber die Anlagen arbeiten unabhängig voneinander.

Macht nun diese zentrale Steuerung, mit deren Einbindung die Hersteller der Anlage nichts zu tun haben, die Anlage zu einer unvollständigen Maschine und uns damit zum "Oberhersteller!", der nun alles als Anlage betrachten muss und damit EG-Konformität bescheinigen muss?

Oder muss ein Hersteller Konformität erklären, wenn er alles außer MSR-Technik und Software liefert und aufstellt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Konformität einer Anlage ist der Betreiber zuständig, es sei denn er hat vertraglich geregelt, dass ein Zulieferer oder ein anderer Beauftragter für die Konformität der Anlage sorgt und dies bescheinigt. Leider ist mir allerdings nicht bekannt, was MSR-Technik bedeutet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Kommentar von Thomas Radtke:

Der RLT-Herstellerverband definiert Lüftungsgeräte ohne Steuerung als 'unvollständige Maschine' im Sinne der Maschinenrichtlinie. In der Branche ist es entsprechend üblich, dass der Hersteller lediglich eine Einbauerklärung liefert.

Verfügt das RLT-Gerät jedoch über eine MSR und eine vollständige Verkabelung, muss auch die Konformität erklärt sein. Alle weiteren Umrüstungen, die die Maschinensicherheit beeinträchtigen können, liegen im Verantwortungsbereich des Betreibers.

 


Frage 402
gestellt von: anonym
am: 05.07.2011
Thema: Integration von Spritzgießmaschinen

Frage: Müssen Spritzgießmaschinen für die eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde aber noch mit einer Euromap 12-Schnittstelle (1-kanalige Übergabe des Not-Aus- und Schutztürsignals an externe Geräte) ausgerüstet sind, bei der Integration in Automationsanlagen auf eine 2-kanalige Übergabe der Signale umgerüstet werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Risikobeurteilung für die Gefährdung aufgrund der Schwere der möglichen Verletzungen und deren Wahrscheinlichkeit des Auftretens dies verlangt, muss die Sicherheitstechnik auf das erforderliche Maß umgerüstet werden. Denn das Gesamtsystem muss nach Integration der Spritzgießmaschine in die Anlage bewertet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 401
gestellt von: anonym
am: 27.06.2011
Thema: Prüfung der CE-Pflicht durch den Betreiber

Guten Tag,

im Rahmen einer Diplomarbeit entwicklen wir ein Seilkamerasystem. Unsere Firma will dies zunächst für den Eigengbrauch nutzen und allenfalls später zu einem Serienprodukt ausarbeiten. Ist es nun nötig ein Sicherhetszertifizierung für einen Prototypen durchzuführen?
Wenn ja, wir sind aus der Schweiz, soweit ich weiss ist die CE-Kennung auch dort gültig!?
Mit der Risikobeurteilung sind wir auf ein SIL 3 gekommen. Ist es nun nötig die Anlage sogar durch eine Drittperson testen zu lassen? Oder ist dies bei SIL 3 nicht zwingend?

Vielen Dank für die Prüfung meiner Anfrage.

Freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn das Seilkamerasystem unter die Maschinenrichtlinie fällt, wovon ich ausgehe, ohne die genaue Beschaffenheit zu kennen, muss dafür ein Konformitätsverfahren durchgeführt werden.
Für die Schweiz bestehen europäische Rahmenabkommen. Die CE-Kennzeichnungspflicht gilt daher auch für Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: T. Habich
am: 16.07.2011

Guten Tag

Die MRL 2006/42/EG ist in der Verordnung Produktesicherheit PrSG 930.11 für die CH klar geregelt. Die Verordnung gilt auch für alle Produkte, die nicht durch irgend eine spezifische Richtlinie wie Medizinal, ATEX, ....geregelt wurde.

Gruss T. Habich

 

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