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Frage 2040
gestellt von: anonym
am: 19.04.2024
Thema: CE für hydraulisch per Kurbel in der Höhe verstellbaren Montagewagen/-tisch

Guten Tag,

wir sind Hersteller von industriellen Arbeitsplatzsystemen.

Da abseits unseres Standardbaukastens auch immer wieder Sonderarbeitsplätze gefordert werden und das Thema Ergonomie/ Höhenverstellung stets wichtiger wird, setzen wir uns mit dem Thema regelmäßig auseinander.

Wie sieht es nun beispielsweise mit einem aus Aluminiumprofilen konstruierten auf vier Rollen mobilen Montagetisch aus, der hydraulisch per Kurbel manuell in der Höhe verstellt werden soll.
Auf dem Tisch wird ein Bauteil montiert.
Hat diese Konstruktion grundsätzlich eine CE-Kennzeichnungspflicht?

Beste Grüße

Antwort noch ausstehend

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Frage 2039
gestellt von: Matthias Gundert
am: 19.04.2024
Thema: Angabe harmonisierte Normen auf CE-Erklärung

Guten Morgen,

bei der Erstellung der Konformitätserklärung ist die Frage aufgekommen, ab wann eine harmonisierte Norm auf dem CE angegeben werden darf.

Ist hier eine vollständige Einhalten aller in der Norm angegebenen Maßnahmen strikt einzuhalten oder ist es valide, bei Abweichung von einer Maßnahme aus der Norm das Risiko zu beurteilen und ggf. anderweitige Maßnahmen zu ergreifen (BA/PIK), um das Risiko zu mindern?

Ein konstruiertes Beispiel:
Elektrisches Bauteil X fordert IP44. Technisch erreicht wird IP22.
Die DIN EN 60204-1 fordert die "Einhaltung der Herstellerangaben".
Diese Abweichung von der Norm wird in der Risikobeurteilung aufgenommen, bewertet und es werden Maßnahmen getroffen wie z.B. die Aufnahme von Installationsvoraussetzungen (Anforderung Reinraum) in der Betriebsanleitung.
Der Rest der Norm wird geprüft und eingehalten.

Darf in einem solchen Fall die Norm auf der Konformitätserklärung aufgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Gundert

Antwort noch ausstehend

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Frage 2038
gestellt von: anonym
am: 15.04.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für SPS-Steuerung
Guten Tag,

Ich möchte eine elektrische Schaltung, die bestehende Gebläse über die Ansteuerung deren Zuleitung mittels eines Softstarters (Gebläse bleibt auf Stellung "an" und wird über Ein- und Ausschalten der Spannungsversorgung gesteuert) startet und stoppt und aus zugelassenen elektronischen Komponenten (SPS-Steuerung, Sicherungen, Softstarter) besteht, aufbauen und betreiben. Benötigt diese eine eigene CE-Kennzeichnung oder lediglich eine Prüfung nach VDE0701-0702 als ortsveränderliche elektrische Anlage?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

ja, für die Steuerung ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2037
gestellt von: Daniel Betschart, Schweiz
am: 04.04.2024
Thema: CE für aussereuropäische Cordsets

Guten Tag

Ich will Cordsets (Netzstecker - Kabel - Gerätesteckdose) innerhalb von Europa vertreiben.
Wenn es sich um ein "europäisches" Cordset handelt, z. B. mit einem Schuko-Stecker, muss ich ein CE ausweisen.

Wie sieht es aus, wenn ich ein Cordset mit einem Stecker z.B. für USA, Indien, China, ... innerhalb von Europa vertreibe. Die Endanwendung ist offensichtlich nicht innerhalb von Europa gedacht, diese Cordsets werden mit Geräten in den Rest der Welt exportiert.
Muss für ein solches Kabel auch eine CE-Konformität ausgewiesen werden?

Ich habe lange nach einer Antwort gesucht, aber leider nichts zufriedenstellendes gefunden.

Antwort von Helmut Kuntz

Dazu lässt sich sehr wohl „Zufriedenstellendes“ finden. Man muss allerdings auch wissen, wie man zu suchen hat. Wer Importeur „spielt“ und bereits bei solch einfachen Fragestellungen Probleme hat, sollte unbedingt Schulungen besuchen und/oder sich beraten lassen. Als Importeur ist man immer (bis auf diesen Sonderfall) der Inverkehrbringer und damit für die Aufsichtsbehörden alleiniger Ansprechpartner mit nicht unwesentlichen Pflichten.

Für diese Fragestellung ist alleine die „Inverkehrbringung“ ausschlaggebend. Wird in der EU in Verkehr gebracht, dann muss ein „CE“ dazu, wenn nicht, entfällt diese Pflicht.
Wie schafft man es nun, zu verkaufen, aber nicht in Verkehr zu bringen? Dazu muss man nur in die für diese Produkte relevanteste Richtlinie (Niederspannungsrichtlinie) sehen und sich die Begrifflichkeiten klar machen:

Die NRL textet:
1. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt

Ein Inverkehrbringen (aber nicht dessen Zeitpunkt) findet also statt, wenn Verbrauch oder Verwendung in der EU erfolgen. Das mit dem Vertrieb liest man so, dass (nur) der Vertrieb zum Verbrauch/Verwendung in der EU mit dazu gehört.
Daraus zieht man die Schlussfolgerung, dass ein Vertrieb, der Verbrauch und Verwendung in der EU ausschließt! keine Inverkehrbringung im Sinne der Richtlinie darstellt.

Dazu reicht natürlich nicht, dass eine Verwendung in der EU „nicht gedacht“ ist, sondern dieser Ausschluss muss schon konkreter erfolgen. Alleine eine Bestellmöglichkeit für doch EU-interne Verwendung sollte so weit möglich verhindert sein, Lieferung an Privat oder „normale“ Händler sind demnach auszuschließen.
Wen interessiert die Inverkehrbringung? Vorwiegend den Zoll. Sofern dieser entdeckt, dass eine CE-kennzeichnungspflichtige Ware ohne „CE“ importiert wird, sperrt er diese bis zur abschließenden Klärung.

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Frage 2036
gestellt von: anonym
am: 02.04.2024
Thema: Schutzeinrichtung

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Schutzeinrichtung. Bei der Maschine besteht Grundsätzlich die Anforderung, dass eine Schutzeinrichtung zu verwenden ist.
- Ist es konform, wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung lediglich oder spezifizierung beschreibt, dass eine Schutzeinrichtung zu verwendet ist?
- Wäre es Konform wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung angibt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet werden muss und diese dementsprechend in Ihrer Abmessung definiert?
- Oder muss die Schutzeinrichtung selbst von dem Hersteller bereitgestellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

es kommt darauf an, ob die Maschine an ‚'nichtprofessionelle Nutzer‘ gegeben wird oder im industriellen Umfeld in Verkehr gebracht wird. Weiterhin kommt es auf die Einfachheit/Komplexität der Schutzeinrichtung an. Letztlich kommt auch in die Waagschale die Erwartungshaltung, die vom Käufer vorausgesetzt werden kann.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2035
gestellt von: Bell
am: 28.03.2024
Thema: Auswechelbare Ausrüstung und wesentliche Veränderung


Hallo alle zusammen,

mir stellt sich gerade die Frage inwieweit der Anbau einer auswechelbaren Ausrüstung an einer Bestandsmaschine zu einer wesentlichen Veränderung führen kann?

Gemäß MRL lautet die Definition der auswechelbaren Ausrüstung ja wie folgt: "eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist."

Eine "Funktionserweiterung" kann nach Definition aber auch zu einer wesentlichen Veränderung der Grundmaschine führen.

Schlussfolgernd wäre der Anbau einer auswechlbaren Ausrüstung also fast immer eine wesentlichen Veränderung der Grundmaschine. Oder gibt es hierbei eine Ausnahme?

Viele Grüße
Bell

Antwort von Steven Nießner

Wenn der Hersteller der Maschine die auswechselbare Ausrüstung schon mit bewertet hat, dann ist diese ja schon berücksichtigt. Man könnte ja im vornherein schon 5 verschiedene auswechselbare Ausrüstungen mit berücksichtigen.

Antwort von Frau/Herr Bell

Hallo Herr Nießner,

der Hersteller A von der Maschine hat die auswechselbare Ausüstung des Herstellers B im Konstruktionsprozess der Maschine noch nicht berücksichtigt gehabt.
Ich hatte mich nur gefragt, ob Ihnen für die auswechelbare Ausüstung eine Sonderregelung bekannt ist.

Mfg Bell

Antwort von Steven Nießner

Hallo Frau/Herr Bell.

Hierzu gibt es das Interpretationspapier der DGUV "wesentlich Veränderung". Hierbei ist es egal, ob die die Änderung ein Anbringen einer auswechselbaren Ausrüstung ist, oder ob etwas anderes geändert wird. ich kenne Ihr produkt nicht, das macht es schwer eine 100%-zutreffende Aussage zu machen. Sie müssen sich überlegen, ob aufgrund des Anbringens / der Änderungen neue Gefahren entstehen, oder ob vorhandene Gefahren erhöht werden.

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Frage 2034
gestellt von: Stefan Roewer, Bekum
am: 19.03.2024
Thema: Konformitätserklärung/Einbauerklärung


Guten Tag Herr Preis,

wir liefern Förderer für Schüttgut, u.a. Elevatoren, Förderschnecken und Kettenförderer.
Jetzt schreibt mir ein Kunde, dass unsere Konformitätserklärungen für ihn nicht zutreffend wären, da unsere Konformitätserklärungen voraussetzen würden, dass wir Bauteile zum sicheren stillsetzen mitliefern würden, was nicht der Fall wäre. Daher würde er Einbauerklärungen für unsere Maschinen benötigen.

Ich sehe das etwas anders.
Bei der Frage, ob wir Konformitätserklärungen oder eine Einbauerklärungen ausstellen, geht es meiner Meinung nach doch eher darum, ob es sich um eine vollständige oder eine unvollständige Maschine handelt.
Da jede unserer Maschinen für sich vollumfänglich ihren Zweck erfüllt, sehe ich unsere Maschinen als vollständige Maschinen an. Somit wären die Konformitätserklärungen richtig.
Meiner Meinung nach ändert sich das auch nicht dadurch, dass die einzelnen Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefasst werden oder über eine übergeordnete Steuerung gesteuert werden. Die Steuerung wird übrigens nicht durch uns realisiert.
Für die Gesamtheit der Maschinen oder die gesamte Anlage kann ja trotzdem eine Konformitätserklärung betreiberseitig ausgestellt werden.

Oder liege ich da falsch?
Vielen Dank im Voraus!

Stefan Roewer

Antwort vonSteven Nießner

Wenn jede Maschine für sich alleine funktioniert, benötigt auch jede Maschine für sich eine Möglichkeit im Gefahrenfall abzuschalten. Wenn beim "zusammenstellen" eine neue Gesamtheit von Maschinen entsteht, dann muss jemand für die Gesamtheit eine Konformitätserklärung liefern und diese sicherheitstechnisch umsetzen.

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Roewer,

Ihre Einschätzung halte ich für richtig. Es braucht nicht jede Maschine einen Not-Halt. Weiterhin beschreibt die Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung, dass Maschinen auch dann, wenn beispielsweise noch das Stromkabel fehlt, als Maschinen aufzufassen sind. Der Leitfaden beschreibt folgendermaßen:
„Der zweite Gedankenstrich der Begriffsbestimmung von Maschinen trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Eigenschaften der Bauteile, die für die Verbindung der Maschine am
Aufstellungsort mit den Energie- und Antriebsquellen erforderlich sind, unter Umständen
von dem Aufstellungsort abhängig sind, an dem die Maschine eingesetzt oder aufgestellt
werden soll. Die Maschinen können daher ohne diese Bauteile geliefert werden. In diesem
Fall muss der Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung alle notwendigen Spezifikationen der Bauteile festlegen, die für eine sichere Verbindung benötigt werden“

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2033
gestellt von: J. Hoffmann
am: 13.03.2024
Thema: CE-Kennzeichnung entfernen

Guten Tag,

weiß vielleicht jemand, was zu tun ist, um eine CE-Kennzeichnung wieder zu entfernen? Gibt es einen Prozess dafür? Ich frage, weil ja z. B. eine benannte Stelle eingebunden war. Diese müsste dann ja ggf. informiert werden ... Wie ist das richtige Vorgehen?

Danke im Voraus.

Jasmin

Antwort vonSteven Nießner

Warum sollte ein CE-Kennzeichen wieder entfernt werden? Ich sehe aktuell keine Veranlassung dazu.

Antwort von Roman Preis


Guten Tag Frau Hoffmann,

aus meiner Sicht muss die benannte Stelle nicht informiert werden. Es muss lediglich dafür gesorgt werden, dass das entsprechende Produkt nicht verwendet wird. Die CE-Kennzeichnung kann manuell entfernt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2032
gestellt von: Thorsten Kleine
am: 11.03.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Schrottcontainer in Sonderform

Guten Tag,

wir würden gern Schrottcontainer zum Lagern von Schrottteilen in Sonderabmessungen anschaffen. Müssen diese CE gekennzeichnet werden?

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr Kleine,

Container sind nicht CE-pflichtig.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2031
gestellt von: anonym
am: 28.02.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Koffer

Bräuchte ich eine CE Kennzeichnung für einen Koffer aus Hartplastik, welcher CE gekennzeichnete Geräte beinhaltet?
Als Beispiel: Koffer mit einer Markendrohne aus dem Markt und einem extra Powerbank auch CE gekennzeichnet.
Wenn ja würde ich mich freuen, wenn Sie auch sagen welcher Verordnung es unterliegt.
Danke im voraus.

Antwort von Helmut Kuntz

Ich weiß ja nicht, ob die Antwort inzwischen nicht bereits selbst durch einen Eigenversuch beispielsweise mittels googl gefunden wurde. Ansonsten mal eine Hilfestellung, wie man bei Konformitätsthemen vorgeht (sofern man sich bei so viel Unkenntnis nicht besser mal beraten lässt).

Zuerst die infrage kommenden Richtlinien/Verordnungen suchen:
Dazu (er)klären: Was ist der Koffer im regulatorischen Sinn?
Ich würde, ohne ihn gesehen zu haben, anhand der Beschreibung auf ?dauerhaft verwendbare Transportverpackung mit Designcharakter? tippen.

Welche „CE“-deklarationspflichtigen Richtlinien gelten für „Transportkoffer“ oder „Verpackung?
Ich finde keine, welche dafür anzuwenden wäre.
Anders wäre es natürlich, wenn die elektrischen Teile nicht nur zum Transportschutz hineingelegt werden, sondern der Koffer als Gehäuse verwendet würde. Siehe dazu Frage 842, Frage 844. Auch ein Spielzeug sollte er nicht sein.

Nun ist der Koffer allerdings ein eigenständiges Produkt, eben ein Koffer.
Und er kann sicher Gefahren erzeugen. Beispielsweise, indem der Griff bricht und er jemandem auf den Fuß fällt und dieser Jemand dadurch eine Zeit lang arbeitsunfähig wird. Schlimmer noch, er fällt auf ein Kind. Noch schlimmer, ein Kleinteil bricht ab und wird von einem Kleinkind mit schlimmen Folgen verschluckt. Das erfordert Gefahrenbetrachtungen und eventuell Maßnahmen, die sich mindestens anhand einer guten Anleitung mit vielen Schutz- und Warnhinweisen und Verwendungsausschlüssen äußert.

Deshalb gilt für den Koffer natürlich das Produkt-Sicherheitsgesetz. Dieses fällt aber nicht unter das „CE“. Zusätzlich gelten auch für Koffer Schadstoffgrenzwerte, vor allem, wo Teile längere Zeit berührt werden. Aber auch diese fallen nicht unter das „CE“, denn das gängige RoHS gilt nur für elektrische Produkte. Ich würde dazu nachsehen, was das „GS“-Zeichen bei Schadstoffen (zusätzlich) vorschreibt.

Was folgert daraus? Der Koffer benötigt nicht nur keine, er darf keine „CE“-Kennzeichnung bekommen.

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Frage 2030
gestellt von: Leitner Vöcklamarkt
am: 08.02.2024
Thema: CE-Zertifikat Sprache

Wir sind Händler und haben eine Maschine von einem türkischen Hersteller gekauft und an unseren Kunden in Österreich verkauft. Das CE-Zertifikat ist in englisch und türkisch. Müssen wir auch eines in deutscher Sprache vorlegen?
Wenn ja, darf dies einfach von uns übersetzt werden?
Oder ist der Hersteller verpflichtet, eins in deutscher Sprache uns zu übermitteln?

Antwort von Helmut Kuntz

Man muss sich immer neu wundern, wie (viele) Importeure handeln, ohne die nötige Ahnung von wichtigen geschäftsrelevanten Anforderungen - wozu eben auch Konformitätsfragen gehören - zu haben.
Und wieder der Hinweis, dass Einiges in leicht googelbaren Hinterlegungen wie den Richtlinien und ergänzend dem oft vorhandenen, zugehörigen Leitfaden steht. Man muss einfach nur hineinsehen (um vielleicht auch zu erkennen, dass man sich mal fachlich beraten lassen sollte).

Nachdem in der Maschinenrichtlinie die umfangreichen Pflichten des Einführers (Importeurs, der auch der Inverkehrbringer ist) nur indirekt beschrieben sind, sollte man diese sowohl in der Niederspannungsrichtlinie, wie auch in der neuen Maschinenverordnung nachlesen. Wichtiges daraus mal anbei:

Maschinenrichtlinie
1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine "Originalbetriebsanleitung" oder eine "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

1.7.4.1.
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen.

EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ausgabe 2019
§ 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine
Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass die EG-Konformitätserklärung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden muss. Diese Sprachfassungen müssen den Vermerk "Konformitätserklärung" (in der jeweiligen Sprache) tragen. Der Hersteller kann "Konformitätserklärungen" in einer oder mehreren Sprachen mitliefern. Wenn kein Original der EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder der Person, die die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen müssen den Vermerk "Übersetzung der Originalkonformitätserklärung" (in der jeweiligen Sprache) tragen und zusammen mit der Originalkonformitätserklärung vorgelegt werden.

Neue Maschinenverordnung
Artikel 13
Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten
Die Einführer bringen nur konforme Maschinen bzw. dazugehörige Produkte in Verkehr.

Bevor sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 vom Hersteller durchgeführt wurden. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A erstellt hat, dass die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt mit der in Artikel 23 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 10 Absätze 5, 6 und 8 erfüllt hat.

Antwort von Steven Nießner

Wenn Ihr Lieferant nach Deutschland oder Österreich liefert, muss sie in deutscher Sprache verfasst sein. Wenn Sie die Maschine in der Türkei gekauft haben und nun weiterverkaufen, kommt es auf die Incoterms an. Wenn die Situation unklar ist, hilft es oft einfach die Arbeit "Übersetzung"; zu übernehmen und den Verkäufer zu bitten, zu unterschreiben.

Antwort von Helmut Kuntz

Meiner Auslegung nach musss die Übersetzung (z.B. durch den Importeur erfolgt) nicht unterschrieben werden. Die Unterschrift findet sich ja auf dem immer beizulegenden Original.
Ein Thema ist allerdings der bei einer Erklärung zur Maschinenrichtlinie mit anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte". Dieser muss seine Adresse in der EU haben. Bedeutet, dass diese Adresse bereits in der Originalerklärung so angegeben sein muss. In dem Fall kennt man aber einen Verantwortlichen, der eigentlich für die fehlende Übersetzung - was ja ein Liefermangel ist - sorgen muss.

Antwort von Felix Salomon

Ein Hinweis noch: nach meiner eigenen Erfahrung mit Herstellern/Lieferanten aus nicht EU-Ländern handelt es sich bei solchen 'CE-Zertifikaten' oft um Dokumente, die KEINE EU-Konformitätserklärung darstellen (alleine die Bezeichnung CE-Zertifikat wäre hier schon falsch). Wir hatten schon einige Fälle, in denen wir von den Herstellern eine vollständige CE-Dokumentation gefordert hatten, und eben genau solche 'Zertifikate' bekommen haben. Diese waren von irgendwelchen Prüfinstituten ausgestellt und i.d.R. auch nicht von Hersteller unterzeichnet. Meiner Einschätzung nach handelt es sich hierbei im besten Fall nur um Dokumente, auf deren Basis dann eine echte EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden könnte.
Dies sollte unbedingt noch überprüft werden.

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Frage 2029
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 06.02.2024
Thema: Wesentliche Veränderung

Guten Tag H. Preis,

in vielen Konformitätserklärungen findet sich der Satz "Bei nicht mit uns abgestimmten Änderungen der Anlage, verliert die Konformitätserklärung ihre Gültigkeit."

Wenn wir als Betreiber eine Änderung durchführen, dabei die Vorgehensweise nach dem Interpretationspapier einhalten und feststellen, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung handelt, behält die CE doch ihre Gültigkeit.
In wie weit ist dieser oben aufgeführte Satz dann geltend?

Mit freundlichen Grüßen

Gudrun Fröhlich

Antwort von Steven Nießner

Für mich ist dieser Satz sinnfrei. Eine Konformitätserklärung ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen relevant und interessant. Ein Satz in der Form "Bei Änderungen muss die Konformität mit den entsprechend gültigen Richtlinien geprüft werden" macht für mich mehr Sinn.

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Frau Fröhlich,

den aufgeführten Satz können Sie bedenkenlos streichen, solange die Veränderungen im nicht wesentlichen Bereich liegen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2028
gestellt von: anonym
am: 05.02.2024
Thema: CE

Guten Tag,

wir sind Hersteller von Großbildrückprojektionsmodulen, welche in der Regel in Leitständen eingesetzt werden. Die Module bestehen aus einem Projektor, der in ein Metallgehäuse eingebaut wird. Diese Module werden anschließend in der Leitwarte in einem Metallgerüst verbaut.
Die von uns eingesetzten Projektoren verfügen über eine CE Zertifizierung.
Für das Metallgehäuse und das Metallgerüst ist keine CE Zertifizierung erforerlich. Schätze ich das richtig ein?

Vielen Dank

Antwort von Roman Preis

Guten Tag,

ja, Ihre Einschätzung ist richtig.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2027
gestellt von: Andreas Schwarz, München
am: 03.02.2024
Thema: Ist für eine Erweiterung einer Maschine eine Bedienungsanleitung in Papierform gefordert?

Frage: Für unsere Bremsenprüfstände haben wir einen Erweiterungssatz, mit dem das Fahrzeug auf die Prüfrollen abgesenkt wird.
Nach der Prüfung wird das Fahrzeug wieder auf ein flurebenes Niveau angehoben.
Frage:
Muss diesem Erweiterungssatz eine Bedienungsanleitung in Papierform beiliegen?
Oder genügt die digitale Form auf unserer Homepage?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schwarz,

bei dem Erweiterungssatz gehe ich davon aus, dass es sich um eine Auswechselbare Ausrüstung handelt. In diesem Fall muss eine Betriebsanleitung in Papierform (zumindest die sicherheitsrelevanten Informationen) geliefert werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2026
gestellt von: anonym
am: 03.02.2024
Thema: Konformitätserklärung für Adapterflansch

Guten Tag,

wir sind Kranbauer und haben einem Kunden einen Adapterflansch für einen Säulendrehkran geliefert. Der Adapterflansch wurde auf dem Fundament montiert. Nun verlangt der Kunde für den Adapterflansch u. a. eine Konformitätserklärung, obwohl das nur ein Stahlbauteil ist. Was für ein Dokument kann man dem Kunden geben?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

man kann dem Kunden eine Bescheinigung (formlos in Anlehnung an eine Einbauerklärung) geben, in der aufgeführt wird, nach welchen Normen das Bauteil gefertigt wurde.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2025
gestellt von: S. Scharr
am: 03.02.2024
Thema: Maschinenverordnung


Frage: Ab wann ist die Maschinenverordnung 2023/1230/EU in einem CE-KBV verbindlich anzuwenden bzw. bis wann sollte / kann die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angewandt werden?

VG und danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Scharr,

die Maschinenverordnung 2023/1230/EU ist verbindlich ab dem 20.01.2027 anzuwenden. Bis zu diesem Datum ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, allerdings gibt es viele neue Anforderungen aus der neuen Maschinenverordnung, die sinnvollerweise bereits vor diesem Datum umgesetzt werden können.

Das Thema ist etwas zu umfassend, um es im Rahmen des Forums abhandeln zu können. Gerne verweise ich daher auf mein Webinar zur neuen Maschinenverordnung.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Helmut Kuntz

Bei Konformitätsthemen gibt es viele knifflige Grenzfälle, aber auch leicht (selbst) lösbare Fragen. Viele haben Hemmungen, die Richtlinien/Verordnungen und zugehörigen Guides zu lesen. Dabei sollte man das zur Auffrischung regelmäßig machen.

Sieht man in die neue Maschinenverordnung VO (EU) 2023/1230, dann steht darin, dass sie zwar bereits in Kraft ist, aber erst mit den folgenden Stichtagen anzuwenden ist:
Artikel 54 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Januar 2027.
Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:
a) Artikel 26 bis 42 ab dem 14. Januar 2024; (Anmerkung: Betrifft nur Notifizierungen)
b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem 14. Oktober 2023; (Anmerkung: Betrifft nur Sanktionen)
c) Artikel 6 Absatz 7 (Anmerkung: Kategorien von Risikomaschinen) Artikel 48 (Anmerkung: Ausschussverfahren) und Artikel 52 (Anmerkung: Übergangsbestimmungen) ab dem 13. Juli 2023;
d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 (Anmerkung: Kategorien von Maschinen) und 11 sowie Artikel 47 (Anmerkung: Ausübung der Befugnisübertragung) und Artikel 53 Absatz 3 (Anmerkung: Bewertung und Überprüfung) ab dem 14. Juli 2024

Warum die neue Verordnung (vollständig) mit dem Stichtag 14.01.2027 startet und nicht mit einem parallelen Übergangszeitraum, weiß ich nicht. Das hätte die Umsetzung erheblich vereinfacht.
Aber inzwischen nimmt die EU-Administration keinerlei Rücksicht mehr auf die betroffenen Firmen und die Industrie und Verbände stört es anscheinend immer weniger. Vielleicht ist es auch einfach Resignation gegen die überbordende EU-Bürokratie.

Sagte mein früherer Chef: Was unseren Wettbewerbern mehr schadet als uns, ist positiv. Daran hat sich wenig geändert.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kuntz,

vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Hinweis: In Ihrer zitierten Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230 ist noch das falsch berechnete und inzwischen korrigierte Anwendungsdatum der vollständigen Anwendung. Richtig ist der 20.01.2027.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2024
gestellt von: Helmut Kuntz
am: 31.01.2024
Thema: Was ist eine Drehachse im Sinne der Maschinenrichtlinie

In der Maschinenrichtlinie gibt es die "unvollständige Maschine" und die "auswechselbare Ausrüstung".
Nun gibt es als Maschinenzubehör Drehachsen, die der Nutzer nachträglich relativ einfach für bestimmte Materialbearbeitungen montiert, danach aber wieder abnimmt.
Nun die Frage, ob solche Drehachsen (mit angeflanschtem Motor, aber ohne Motorsteuerung) unvollständige Maschinen oder eine auswechselbare Ausrüstung sind.
Zu solchen Produkten selbst finden sich unterschiedlichste Auslegungen (eher Unsicherheiten).

Antwort von: Steven Nießner

Wenn ich das System richtig verstanden habe, für mich ganz klar eine auswechselbare Ausrüstung.

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Frage 2023
gestellt von: Felix Salomon
am: 31.01.2024
Thema: Einbau einer Heizung: wesentliche Veränderung?

Guten Tag,

in eine Maschine (im wesentlichen ein Kunststoffbehälter mit Rührwerk) soll eine Elektroheizung eingebaut werden. Handelt es sich hierbei um eine wesentliche Veränderung (WV)? Meiner Meinung nach erst einmal ja, da neue Gefährdungen eingeführt werden:
- Verbrennungsgefahr - hier würden einfache Schutzeinrichtungen ausreichen -> keine WV
- Brandgefahr durch Überhitzung: das aktuelle Sicherheitskonzept kann dieses Risiko nicht minimieren -> WV

Wie sieht es aus, wenn zusammen mit der Heizung eine sicherheitsgerichtete Abschaltung bei Übertemperatur eingebaut wird? Gilt das noch als "einfache Sicherheitseinrichtung" i.S.d. Interpretationspapieres? Dann wäre es ja keine wesentliche Veränderung mehr ...
Müsste für dieses zusätzliche "Heizungsmodul", bestehend aus Heizung, Sensorik und Steuerung die CE-Konformität nach NSP-RL erklärt werden, oder genügt CE der einzelnen Komponenten?

Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

aus meiner Sicht handelt es sich um eine wesentliche Veränderung, da die sicherheitstechnische Steuerung (Übertemperatur, Brandgefahr) vermutlich nicht ohne weiteres in die bestehende Steuerung integriert werden kann. Die CE-Kennzeichnung der einzelnen Komponenten reicht meiner Meinung nach nicht. Die CE-Kennzeichnung für das System ist erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2022
gestellt von: Steven Nießner
am: 26.01.2024
Thema: Notwendigkeit Not-Halt

Hallo,

ich bräuchte mal bitte Unterstützung bei der Argumentation gegenüber meiner Kollegen.
Wir bauen eine Maschine, um die es gar nicht wirklich gehen soll. Meine Kollegen hinterfragen die Notwendigkeit eines Not-Halt Tasters. Und zwar mit dem Argument Zahnarztstühle oder elektr. verstellbare Sessel haben auch keinen. Und ich möchte gerne darlegen was der Unterschied ist. Auch wenn für Zahnarztstühle vielleicht die Medizinrichtlinie gilt, gilt doch eigentlich immer ein gewisses Grundprinzip, dass der Not-Halt nur als ergänzende Schutzmaßnahme gilt. Das heißt, die Maschine an sich muss sicher sein und sollte nun etwas unvorhergesehenes passieren, oder sollte widererwarten eine Sicherheitsfunktion doch mal ausfallen, dann kann man den Not-Halt betätigen. Warum gilt das anscheinend nicht für elektr. Sessel, wo sich ein Kind unten im Fußraum einklemmen kann und auch nicht für einen Zahnarztstuhl, bei dem auch mal das Fußpedal hängen bleiben kann und der Stuhl weiter verfährt als gewollt? Über eine Einschätzung oder Quellen würde ich mich sehr freuen.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

ein Not-Halt wird nicht generell an Maschinen gefordert. Hinweise hierzu findet man in der Maschinenrichtlinie, in der EN 12100 und in der EN 13850.
Maschinenrichtlinie: "Stillsetzen im Notfall: Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann. Hiervon ausgenommen sind
- Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
- handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen."
In der Regel entscheiden die produktspezifischen Normen (C-Normen) ob für eine bestimmte Maschinenart ein Not-Halt erforderlich ist oder nicht. Gibt es keine C-Norm, kann man über Risikovergleiche versuchen, eine Notwendigkeit abzuschätzen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Preis,

diese Ausnahmen sind mir bekannt.
" - Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen";
Eine "normale" Maschine für die es keine C-Norm gibt, kann immer mit dem Ausschalter ausgeschaltet werden. Eine andere Funktion wird der Not-Halt nicht haben. Nun gab es meiner Meinung nach zwei Punkte, warum ich trotzdem immer für einen Not-Halt Taster war:
1. von jedem leicht erkennbar
2. mit dem Not-Halt kann ich ein höheres Sicherheitsnieveau (PL) umsetzen, als mit dem normalen An-/Ausschalter. In meinen Beispielen klemmt sich ein Kind im verstellbaren Sessel oder Zahnarztstuhl ein und für diesen Notfall muss kein Not-Halt Taster vorgesehen werden? Für die Maschine, die nur von Fachpersonal bedient wird (Industriehalle) und die mit Sicherheitsfunktionen ausgerüstet ist, werden aber Not-Halt Taster vorgesehen. Ich kann diese Logik nicht nachvollziehen. Beim Zahnarztstuhl steht in der Bedienungsanleitung "Achten Sie darauf, dass sich beim Verstellen keine Personen im Quetschbereich befinden - tödliche Gefahr!" Und jetzt wird ein Hängenbleiben der Steuerung akzeptiert ohne dass ich mit Not-Halt eingreifen könnte.
Haben Sie vielleicht noch andere Ideen, wie ich hier überzeugt werden kann?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

die Logik besteht manchmal aus wirtschaftlichen/technischen Aspekten. Generell sind beispielsweise Küchenmaschinen für die Verwendung im Haushalt sehr häufig weniger sicher als industriell verwendete Maschinen, weil sie nicht so viel kosten dürfen. Beim Zahnarztstuhl werden möglicherweise an die Zuverlässigkeit des Tippschalters Anforderungen gestellt. Das müsste man mal über die entsprechenden Normen recherchieren.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2021
gestellt von: Steven Nießner
am: 26.01.2024
Thema: Herstelleradresse auf Produkt

Hallo,

wann kann auf die Angabe der Herstelleradresse auf CE-gekennzeichnetem Produkt verzichtet werden?
Es gibt Ausnahmen wie Größe oder wenn es physikalisch nicht möglich ist. Wenn man im Internet aber zum Beispiel nach "Funkmodulen" sucht, dann findet man viele Funkmodule, auf denen sehr viele Informationen stehen, eine Herstelleradresse findet man aber nirgends. Live habe ich das auch noch nie!!!! auf einem realen Funkmodul lesen können. Das CE ist drauf, die Mülltonne ist auch teilweise aufgeäzt, aber die Herstelleradresse finde ich nirgends, auch nicht auf Modulen, die teils sehr große Aufkleber haben, bei denen teilweise 15-20 Zeilen aufgedruckt sind mit sonstigen Informationen. Aufgrund welcher Grundlage verzichten so gut wie alle Funkmodulhersteller auf die Angabe der Herstelleradresse?

Antwort von: Helmut Kuntz

Ich möchte nicht entfernt behaupten dass ich den wirklichen Grund weiß, aber eine fehlende - mindestens unvollständige - Adressangabe betrifft ja bei Weitem nicht nur Funkmodule. Eine Vermutung (aus meiner langen Erfahrung unter Anderem auch bei Importfirmen) dürfte deshalb nicht arg weit weg von der Wirklichkeit liegen.

EU-ausländische (ganz typisch chinesische Hersteller) machen oft nur auf ausdrückliche Aufforderung des Importeurs irgendwann ihre Adresse auf ein Typenschild. Und immer noch verblüffend viele Importeure kleben ihre Adress-Pflichtangabe auch nicht dazu.

Nun "lösen" (nicht nur) Importeure die Konformität vielleicht nicht in der Regel, aber doch öfters nicht, indem sie Richtlinien, Verordnungen und Guides durchackern, sondern indem sie nachschauen, wie es der Wettbewerb macht. Das führt dazu, dass die zeitlich Ersten "festlegen", wie Konformität "aussieht".

Ist der behördliche Überwachungsdruck groß genug, bereinigt sich das im Laufe der Zeit, denn solche Abweichungen kosten ja etwas Geld. (Nicht nur) aber besonders bei Funkmodulen ist der Überwachungsdruck aber eher gering. Nun könnten Wettbewerber abmahnen. Wenn aber zu viele selbst dagegen verstoßen, funktioniert auch das nicht.

Zur Ehrenrettung ausländischer Hersteller. Das betrifft nicht nur Importware.

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Frage 2020
gestellt von: anonym
am: 25.01.2024
Thema: Lötstellen elektronischer Komponenten in einer zu zertifizierenden Maschine


Hallo zusammen,

Wir entwickeln eine Maschine (Fahrerloses Transportsystem nach u.a DIN EN 3691-4) und möchten diese selbst CE zertifizieren.
In unserer Maschine gibt es u.a. selbst entwickelte Elektronik, welche an der ein oder anderen Stelle gelötet wird.
Vor kurzem meinte ein Zertifizierungsdienstleister zu uns, dass diese Lötstellen nur von einer "qualifizierten Person" realisiert werden können bzw. abgenommen werden dürfen (hierbei war bspw. von einem Meister der Elektrotechnik die Rede).
Da wir niemanden in unserem Team haben, der offiziell bescheinigte Lötfähigkeiten besitzt, sind wir nun etwas verunsichert hinsichtlich unseres Zertifizierungsziels.

Hat jemand einen Hinweis darüber, wo entsprechende Informationen zu diesem Thema zu finden sind? Solch eine explizite Anforderung habe ich bisher leider in keiner der für uns relevanten Normen finden können. Der Dienstleister ist aktuell leider im Urlaub und deshalb nicht für Rückfragen erreichbar.

Ich danke vielmals im Voraus!

Viele Grüße

Antwort von: Helmut Kuntz

Es geht um die EN 3691-4 Flurförderzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung

In der Maschinenrichtlinie stehen neben vielen Forderungen auch welche zu Qualitätsmaßnahmen (grafisch dargestellt im Leitfaden unter "§ 132 Schaubild für das Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen").
Daraus lässt sich natürlich nicht direkt die Forderung nach einer "qualifizierten Person zum Handlöten" ableiten, allerdings sehr wohl eine Verpflichtung, einen den "sicherheitstechnischen Anforderungen" entsprechenden, hochwertigen und vor allem prozessstabilen Fertigungsprozess zu haben und auch nachweisen zu können.
Bei der "Umfassenden Qualitätssicherung" werden dazu explizit "Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter" gefordert.
Die Forderung des Zertifizierdienstleisters hat also eine gewisse Berechtigung.

Ein (ordentlich) nach 9001 zertifizierter Betrieb hat Ähnliches in der Regel bereits. Nicht Zertifizierte tun sich bei solchen Anforderungen oft erkennbar schwer.
Oft ist ihnen der "Qualitätskram" eher ein Gräuel, als ein Ansporn und wer schon mal in klein(st)en Betrieben "Qualität" einführen musste oder wollte, weiß, dass sich oft die Mitarbeiter sträuben, weil sie sich "ihre Qualität" nicht vorschreiben lassen wollen nach dem Motto: "Qualität haben wir schon, die brauchen wir nicht noch zusätzlich".

Dabei ist meine Erfahrung, dass gerade in kleinen Betrieben zwar bei Weitem nicht immer ein vollständiges QM-System erforderlich ist. Es ist jedoch oft sehr wohl angebracht, sich die qualitätswichtigen Prozessschritte klar zu machen und für diese konkret und konsequent zu überlegen, welche Qualität dort erforderlich ist und wie man diese und deren Stabilität nachweisbar sicherstellt, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt zunehmender Personalwechsel. Eine solche Ausarbeitung lässt sich dann auch als Schulungsunterlage verwenden.

Wenn man das engagiert und nicht widerwillig durchführt, gelingt es so, mit vertretbarem Aufwand ein ausreichendes und auch ausweisbares Qualitätssystem zusammenzustellen. Chefs, die sich dazu durchgerungen haben, sind oft überrascht, was bei solchen kleinen Prozessanalysen alles herauskommt, wie sich dadurch oft auch Optimierungspotentiale zeigen und vor allem auch: "sie schlafen ruhiger".

Dass exemplarisch Handlöten herausgesucht wurde, kann ich verstehen.
Das war in meinen vielen Jahrzehnten Berufsalltag verblüffend oft eine teure und grausame Fehlerquelle und ist mit dem bleifreien Lot bestimmt nicht besser geworden.
Schulungsinstitute für Handlöten sind zu finden. Wenn Sie im Betrieb niemanden haben, der es wirklich kann (ich habe es zu meiner Lehrzeit noch drei Monate lang lernen müssen), werden Sie um einen Kurs mit Praxisanteil kaum herumkommen, um einen "qualifizierten Handlöt-Mitarbeiter" ausweisen zu können.

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Frage 2019
gestellt von: Hans Baatz
am: 18.01.2024
Thema: Pneumatik-Schaltschrank mit CE- Kennzeichnung?

Wir montieren pneumatische Komponenten wie Ventile, Druckregler, Druckschalter etc. nach den Vorgaben der Anlagenhersteller für die Prozessindustrie in einen Standardschaltschrank. Mit Ausnahme der Durchflusssensoren haben die meisten Produkte keine eigene CE-Kennzeichnung. Bei Bedarf werden die Ventilmagnete 24 V DC auf Elektroklemmen vorverdrahtet. Ist für einen solchen Schaltschrank eine CE-Kennzeichnung / Betriebsanleitung erforderlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Baatz,

für solche Schaltschränke ist in der Regel keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Die sicherheitstechnischen Aspekte der Komponenten werden bei der CE-Kennzeichnung der Maschine/Anlage berücksichtigt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2018
gestellt von: Karsten Hinte
am: 16.01.2024
Thema: Elektromotoren ohne CE-Kennzeichnung nach Deutschland einführen und in ein Nicht-EU-Land weiterschicken

Hallo,

muss dem Hersteller eines Elektromotors der Endverbleib eines Elektromotors zwingend mitgeteilt werden, wenn der Motor ohne CE-Kennzeichnung durch den Hersteller nach Deutschland geliefert wird und dann durch den Kunden in ein Nicht-EU-Land verbracht wird oder ist es hier ausreichend, wenn der Kunde dem Hersteller bestätigt, dass der Motor in einem Nicht-EU-Land eingesetzt wird?

Grüße

Karsten

Antwort von: Helmut Kuntz

Anbei meine unverbindliche Ansicht zum Thema.
Dem Hersteller außerhalb der EU kann es egal sein, was mit seinen nicht CE-gekennzeichneten Motoren gemacht wird. Er hat aus irgendeinem Grund etwas "Richtiges" getan, und nicht mit CE gekennzeichnet.
So lange er in der EU seine nicht konforme Ware nicht direkt an einen Endanwender, also ausschließlich an Weiterverarbeiter und/oder Importeure liefert, macht er nichts falsch (da die Nachfolger in der EU automatisch dafür zuständig sind). Derjenige, der aus der EU bestellt, hat die richtigen Maßnahmen zu treffen. Als Importierender (Einführer) muss er wissen, dass er solche Motoren in die EU zwar einführen, aber so nicht in Verkehr bringen darf.
NRL: "Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen".
Führt der Importierende die Motoren wieder aus der EU aus, macht er damit nichts falsch, denn ein "Durchschleifen" ist keine Inverkehrbringung und somit auch regulatorisch geregelt. Alternativ könnte der Einführer den Motoren auch zu einem CE "verhelfen" und dann in der EU in Verkehr bringen.
Eine 'Informationsverpflichtung' an den Vorherigen der Kette ist mir nicht bekannt, auch nicht erforderlich, da die Richtlinien die Verpflichtungen bei Importartikeln für jeden Akteur in der Kette ja eindeutig regeln.

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Frage 2017
gestellt von: Don Testet
am: 15.01.2024
Thema: Aufzuführende Normen in der CE-Erklärung

Sehr geehrte Kollegen,

wir diskutieren intern aktuell, ob es ausreichend ist die 61326-1 in der CE Erklärung aufzuführen, oder aber ob die DIN EN 61000-6-2 + 61000-6-4 ebenfalls zusätzlich aufgeführt werden müssen, wobei ja die 61326-1 auf diese verweist.

Danke vorab für eine Info!

Antwort von: Helmut Kuntz

Eigentlich gehört die Beantwortung zum Grundlagenwissen für 'Konformi'Täter. Nämlich: Eine Produktnorm hat Vorrang vor den 'Generics'.
Der Sinn der Produktnorm ist, alles Relevante zur Richtlinie produktspezifisch in einer Norm zusammenzufassen und damit das 'Zusammensuchen' zu ersparen. Nachdem in einer Produktnorm aber alles zusammengefasst sein sollte, reicht es, nur diese aufzuführen.

Messnormen, wie sie oft mit gelistet werden, gehören deshalb beispielsweise grundsätzlich nicht in eine Konformitätserklärung.

Deshalb lautet die Anleitung: Zuerst nach einer Produktnorm suchen. Nur wenn keine gefunden wird, 'Generics' verwenden. Finden sich auch solche nicht, kann auf äquivalente Normen oder/und nicht gelistete ausgewichen werden.
Nun ist die EN 61326-1 eine Produktnorm. Und beim Beuth-Verlag steht in der Erklärung dazu sogar: 'Es wird im Allgemeinen anerkannt, dass diese Norm Vorrang vor entsprechenden EMV-Fachgrundnormen (Generic EMC Standards) hat.'

'Vorrang' bedeutet, in dieser Erklärung nicht, dass alle Normen zu listen sind, aber die Produktnorm in der Reihenfolge vor den Generics, sondern dass die 'Vorrangnorm' alleine zur Deklaration ausreicht.
Nun ist in Produktnormen leider nicht immer alles zusammengefasst. Das betrifft aber nicht die Generics, sondern beispielsweise, dass bei einem Netzanschluss am Gerät in der Produktnorm oft EMV-Normen für den 230 V Netzanschluss fehlen. Diese sind in der Regel deshalb zusätzlich zu beachten und auch zusätzlich zu listen.

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Frage 2016
gestellt von: anonym
am: 04.01.2024
Thema: CE abgelaufen

Guten Morgen, die CE von einer Maschine ist abgelaufen. Auf Lager sind aber noch fertige Maschinen, die in dem Zeitraum der gültigen CE produziert wurden.
Ein Kunde hat das Problem, dass die Maschine zugelassen wird.

Müssen wir die CE erneuern, auch wenn die Maschine ausläuft und wir nur die Lagerbestände verkaufen?
Ist es nicht so, das die damlige CE die noch auf Lager liegende Maschinen abdeckt?

Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.

Antwort von: Helmut Kuntz

Das ist ganz einfach zu beantworten:
Das CE und das zugehörige Datum gelten immer nur für die konkrete Maschine, also nicht zum Beispiel für ein Produktionslos.
Ist die Lagerware bereits in Verkehr gebracht, bleibt deren CE weiterhin gültig. Ist die Lagerware noch nicht in Verkehr gebracht, dann muss CE erneut auf den aktuellen Stand ausgestellt werden.

Bei Weitem nicht so einfach ist zu beantworten, ob und wie eine Lagerware in Verkehr gebracht sein kann.
Nach der Maschinenrichtlinie (und allen anderen) ist eine Maschine (oder sonstiges, konformitätspflichtiges Produkt) mit dem Verlassen des Werkstors des (EU-internen) Herstellers zur Lieferung an einen Kunden oder dem Verzollzeitpunkt durch einen EU-Importeur in Verkehr gebracht.
Das war über Jahrzehnte somit eindeutig und hatte zur Konsequenz, dass Lagerware wegen einer Änderung der Konformitätsanforderungen verfallen konnte.

Nun gibt es aber inzwischen die Marktüberwachungsverordnung VO (EU) 2019/1020
In dieser will man verhindern, dass nicht bereits konforme Produkte überhaupt angeboten werden dürfen. Deshalb ist darin festgelegt, dass ein Produkt ab dem Zeitpunkt der Bestellfähigkeit konform sein muss, als Konsequenz damit aber auch in Verkehr gebracht ist:
Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
Endnutzer jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;
Artikel 6 Fernabsatz
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.

Wenn eine Maschine die Bestellfähigkeit der Marktüberwachungsverordnung erfüllt, ist sie streng genommen also schon durch Beschreiben auf einer Verkaufsplattform mittels Werbetext und paralleler Bestellmöglichkeit (von Telefon bis WEB) in Verkehr gebracht worden. Dann kann deren Konformität aber auch nicht mehr verfallen.
Nun kann man grübeln, wie ein Werbetext ein CE haben kann. Da es nur bedeutet, dass kein auf diesen hin bestelltes und dann geliefertes Produkt konformitätslos sein darf, funktioniert es. Jeder Käufer kann sich also darauf verlassen (so der Wunsch der VO), dass ein in der EU über Fernabsatz angebotenes Produkt auch wenn es nicht explizit so deklariert wurde, konform geliefert wird/werden muss.

Allerdings dazu wieder der Hinweis, dass die Marktüberwachungsverordnung unterschiedlich interpretiert wird. Zum Beispiel, ob das mit dem bereits Inverkehrbringen durch bestellfähiges Anbieten auf einer Webseite richtig ist.
In allen (mir bekannten) Gerichtsurteilen zum CE hat die letzte Instanz aber immer festgestellt, dass nur die buchstabengetreueste Auslegung richtig ist und es nicht auf einen etwaigen Sinn/Unsinn ankommt wonach diese Auslegung richtig sein sollte.

Nun ist nur noch festzustellen, ob diese Lagerware nach Maschinenrichtlinie, oder nach Marktüberwachungsverordnung in Verkehr gebracht wird, oder schon wurde.
Eine angedachte Lieferung an einen Weiterverarbeiter, also keinen Endnutzer, bedeutet zum Beispiel, dass die Lagerware noch nicht in Verkehr gebracht ist.

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Frage 2015
gestellt von: Sami Simsek
am: 27.12.2023
Thema: Modifizierung von Kassettenrekordern

Hej hej,

ich habe vor, neue oder auch ältere Kassettenrecorder und Kassettenspieler zu modifizieren und zu verkaufen. Es geht um den Einbau von Potenziometern für die Geschwindigkeitsregelung, vorgefertigten Modifizierungsplatinen (Reverb, Delay usw.) und eventuell anderen Eingangs- und Ausgangsbuchsen.

Da die Geräte eine Betriebsspannung von 6V haben, greift die Niederspannungsrichtlinie nicht. Oder?

Wie sieht es mit der EMV-Richtlinie und auch Produktsicherheit aus?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Simsek,

richtig, die Niederspannungsrichtlinie ist für Geräte, die Spannungen zwischen 50 und 1000 V (bei Gleichspannung zwischen 75 und 1500 V) verwenden, anzuwenden.
Die EMV-Richtlinie und die RoHS-Richtlinie greifen.
Die Produktsicherheitsverordnung greift, wenn keine „besonderen Verordnungen“ anzuwenden sind und ist daher für Ihr Produkt nicht relevant.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2014
gestellt von: Herr/Frau Wagner
am: 18.12.2023
Thema: Gültigkeit nach Umfirmierung

Hi,

inwieweit ist die einmal ausgestelle Konfomitätserklärung nach einer Umfirmierung noch gültig? Eine Neueintragung des Unternehmens mit (kleiner) Namensänderung im Handelsregister ist erfolgt.

Ist das dann ein neues Inverkehrbringen weil der Inverkehrbringer ein Neuer ist oder reicht es einfach, den neuen Namen und das Datum auf der alten Erklärung einzutragen?

MfG

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau/Herr Wagner,

eine Konformitätserklärung bleibt auch nach Umfirmierung gültig und braucht für Produkte, die vor der Umfirmierung in Verkehr gebracht wurden, nicht geändert werden. Produkte, die nach der Umfirmierung in Verkehr gebracht werden, benötigen die neue Konformitätserklärung mit dem aktuellen Firmennamen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Konformitätserklärung ist wichtig für das Inverkehrbringen.
Wenn ein Produkt in Verkehr gebracht wurde, ist der Zeitpunkt vorbei.

Beispiel:
Juli 2023 Umfirmierung
August 2023 neues Inverkehrbringen, also neuer Firmenname

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Frage 2013
gestellt von: Herr/Frau Kette
am: 14.12.2023
Thema: Wasserstofftankstelle

Guten Morgen,

wir haben auf unserem Betriebsgelände eine Tankstelle für Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge errichtet. Die Tankstelle wurde komplett vom Hersteller errichtet und in Betrieb genommen. Eine Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen durch eine unabhängige Prüfinstanz fand im Oktober erfolgreich statt. Auch fanden zahlreiche Tests durch den Hersteller statt.
Der Hersteller der Anlage konnte uns aber bis heute noch keine Konformitätserklärung geben, da die Prüfung der Zusammensetzung der einzelnen Komponenten noch nicht abgeschlossen ist. Der TÜV war vor Ort und hat die Anlage geprüft. Jetzt steht noch die Dokumentenprüfung aus.
Wir möchten die Anlage dennoch gern schon in Betrieb nehmen. Besteht dafür eine Möglichkeit (ggf. im Rahmen des Probebetriebes)? Was ist ggf. zu tun, um diesen Probebetrieb durchführen zu können?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Kette,

die Anforderungen an den Probebetrieb sind im Allgemeinen, dass die mit der Anlage arbeitenden Personen spezifisch geschult werden müssen, der Gefahrenbereich für nicht geschulte Personen abgesperrt werden muss und dass entsprechende Hinweise an der Anlage auf den Umstand des Probebetriebs hinweisen. Ob diese allgemeinen Maßnahmen für eine Wasserstoff-Tankstelle ausreichend sind, kann man ggf. über die ATEX-Richtlinie bzw. den Leitfaden zur ATEX-Richtlinie sowie über die Betriebssicherheitsverordnung und ggf. weitere Vorschriften recherchieren.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2012
gestellt von: Andreas Friedel
am: 11.12.2023
Thema: Konformitätsbewertungsverfahren

Erfordert die Errichtung eines Anlagenverbunds aus elektrotechnischen Anlagen bzw. Betriebsmitteln ein Konformitätsbewertungsverfahren und letztendlich auch eine CE-Kennzeichnung des Verbunds?
Charakterisierend für den Verbund sind sicherheitstechnische Verknüpfungen sowie Funktionen, die erst mit der Verknüpfung der Einzelanlagen abgebildet werden und im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens der Einzelanlagen nicht bewertet wurden.

MfG Friedel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Friedel,

ja, eine CE-Kennzeichnung des „Systems“ bzw. der „Gesamtheit“ ist erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Hier kann das Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ helfen:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/interpretationspapier-gesamtheit-von-maschinen.html

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Frage 2011
gestellt von: Holger Krones
am: 04.12.2023
Thema: CE-Kennzeichnung von Prototypen

Guten Tag,

wir sind Hersteller von Spulmaschinen, die z.T. speziell für einen Kunden entwickelt werden, oder für den Kunden stark modifiziert werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine endgültige Anpassung erst im Betrieb des Kunden sinnvoll ist.
Nun haben wir das Problem, dass die Maschine 'fast fertig' an den Kunden geht. Müssen wir für diese 'fast fertige' Maschine, die nur von unseren Mitarbeitern beim Kunden bedient wird, bereits CE haben, oder können entspr. Blue Guide Abschn. 2,3 die CE erklären, wenn die Maschine beim Kunden endgültig fertig entwickelt wurde?
Muss die Maschine speziell gekennzeichnet werden, wie z.B. Messemaschinen?

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß

Holger Krones

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Krones,

die Konformitätserklärung kann dann unterschrieben werden, wenn die Maschine in Betrieb genommen wird, das heißt, kurz bevor der Kunde erstmalig bestimmungsgemäß damit arbeitet. Das CE-Zeichen kann schon vorher auf das Typschild aufgedruckt werden, muss aber nicht zwingend. Eine entsprechende Kennzeichnung der Maschine ist im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. Maschinen im Probebetrieb müssen durch organisatorische Maßnahmen und Hinweise an der Maschine gesichert werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2010
gestellt von: Don Testet
am: 28.11.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Kabelverlängerungen / Bus-Abschlusssteckern

Hallo liebes Forum!

Nach meinem Kenntnisstand muss passives Zubehör auch der ROHS Richtlinie entsprechen, benötigt es aber zwingend eine CE-Kennzeichnung oder wäre dies per ROHS-Konformitätserklärung machbar?

Oder ist gar eine Prüfung mit einem repräsentativen Gerät nötig, um auch EMV-Auswirkungen zu verifizieren. Die Geräte sind mit 24V oder geringer versorgt.

Danke vorab!

Antwort von: Helmut Kuntz

Grundsätzlich gilt: ist es ein Produkt, muss es ein CE haben. Passive Produkte fallen nicht unter die EMV-RL. Ab 50 V AC/75 V DC fällt es unter die Niederspannungs-RL (mit 24 V DC also nicht). Unter die RoHS-RL fällt es als elektrisches Teil immer.
Eine CE-Kennzeichnung bedingt immer eine dazugehörige Konformitätserklärung und umgekehrt.
Konfektionierte Kabel und Abschlussstecker sind Produkte, da sie für den Endanwender eine eigenständige Funktion haben.

Antwort von: Don Testet

Vielen Dank für diese Informationen. Können Sie mir bitte noch eine Seitenzahl nennen, bzw. Quelle der Richtlinie wo ich dies genau nachlesen kann, was Sie aufgeführt haben?

Danke vorab für ihre tolle Arbeit!

Antwort von: Helmut Kuntz

Wenn Sie zum Thema Konformität einen "Kenntnisstand" haben, sollten Sie auch Interesse haben, zu lernen, wie man diesen selbst erweitert und was inzwischen immer wichtiger wird, laufend aktualisiert. Und das bedeutet, die Richtlinien/Verordnungen und vor allem auch deren Guides selbst (immer wieder mal) zu lesen, sowie nachzusehen, ob nicht Verbände dazu Ergänzendes publiziert haben.

Also nochmals zur Fragestellung: "benötigt es aber zwingend eine CE-Kennzeichnung oder wäre dies per ROHS-Konformitätserklärung machbar?"
Dazu steht (und erklärt) in der RoHS-Richtlinie: "c) Wurde mit dem in Buchstabe b genannten Verfahren nachgewiesen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung an."

Ob ein Teil überhaupt unter eine bestimmte Richtlinie fällt, hängt stark von der Richtlinie ab, ist zwischen diesen also bei Weitem nicht einheitlich festgelegt.

Für RoHS gibt es dazu im WEB zu findende Infoschriften des ZVEI:
ZVEI: ElektroStoffVerordnung Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette
ZVEI: Handlungsempfehlung RoHS RoHS - Bauteil oder Elektrogerät?

Für EMV gilt Ähnliches. Man sollte die Richtlinie und dazu den EMV-Guide lesen: "19. Dezember 2018 Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie (Richtlinie 2014/30/EU)".
Hat man die verstanden, ist man schon recht kundig.

Inzwischen ist zusätzlich zu beachten, ob ein Teil aufgrund eines "prüfbaren Merkmals der Niederspannungsrichtlinie" unter diese fällt und damit eine Konformitäts-Deklarationspflicht entsteht, wie es der EuGH festgestellt hat.
Auch dazu gibt es Infoschriften:
Electrical equipment designed for use within certain voltage limits (LVD GUIDE) August 2018
ZVEI Hinweise zum Inverkehrbringen von Industriesteckverbindern unter der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Das Urteil hat sich zwar auf das Klageteil beschränkt, die Auswirkung ist aber gewaltig. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn für ein Kabel oder auch nur Stecker eine Isolations- und Betriebsspannung im Bereich der NRL angegeben ist. Typisch gilt das beispielsweise für Koax-Stecker/Buchsen, die aufgrund des Urteils deshalb unter die NRL fallen.

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Frage 2009
gestellt von: Markus Badura
am: 23.11.2023
Thema: Aktualität der Unterschriften


Ich habe mal eine Frage zu dem Unterschriftenhändling.
Wie müssen die Unterschriften auf den Konformitätserklärungen bei einem Personalwechsel gehandelt werden.
Beispiel: Es wird eine Konformitätserklärung zum Zeitpunkt x für Seriengeräte ausgestellt die über lange Zeitäume produziert werden.
Der Geschäftsführer verlässt nun das Unternehmen, die Seriengeräte werden aber weiterhin gefertigt.
Müss die Konformitätserkärung nun auch upgedatet werden mit einer neuen Unterschrift?
Die Konformtätserklärung bezieht sich ja immer auf Geräte die zu dem aktuellem Zeitpunkt in den Verkehr gerbracht werden und nicht auf ein Baumuster.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Markus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Markus,

Ihre Annahme ist richtig.
Die Angaben zum Geschäftsführer und die Unterschrift müssen geändert werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2008
gestellt von: Alexander Haudan
am: 22.11.2023
Thema: Bezugnahme auf CE-Konformitätserklärung unter anderem Hersteller/Modellbezeichnung


Hallo,

ist es erlaubt, auf einem Herstellerlabel den Hersteller und dessen Modellbezeichnung durch die eigene Marke und eigene Modellbezeichnung zu ersetzen und trotzdem auf die ursprüngliche Konformitätserklärung Bezug zu nehmen? Technisch bleibt das Produkt völlig unverändert.

Danke

Antwort von: Helmut Kuntz

Ob es der Hersteller für sein Produkt erlaubt, ist kein Thema der Konformität. Das muss und sollte man anders abklären.
Die „Konformität“ lässt Eigenlabeln, also Anbringen einer Eigenmarke natürlich zu und es wird auch oft gemacht.
Damit wird man aber zum Inverkehrbringer dieses Produktes und bekommt die regulatorischen- und Produkthaftungspflichten des wirklichen Herstellers aufgebürdet, ist für alle eventuell auftretenden Probleme und die Aufsichtsbehörden also der Ansprechpartner, als wenn man der Hersteller wäre.
Da der Inverkehrbringer konformitätsverantwortlich ist, muss auch die Konformitätserklärung von und auf diesen – also neu - ausgestellt werden.
Natürlich kann man dazu auf der ursprünglichen Erklärung aufsetzen.
Bezüglich der durch das Eigenlabeln entstandenen Mindestverantwortung und der daraus folgenden (Hinterlegungs-)Pflichten sollte man in den Regularien nachsehen. Die absoluten Mindestpflichten sind die eines „Einführers“. Dazu textet beispielsweise die Niederspannungs-RL:
… Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann … Alleine diese Verpflichtung ist ohne Kooperation des Originalherstellers nicht einhaltbar. Zu beachten ist, dass man diese Nachweise innerhalb einer kurzen Zeitspanne vorlegen muss. Man benötigt zu den in der Konformitätserklärung gelisteten Richtlinie/Verordnungen die Nachweise, also mindestens die „Certificate of Compliance“-Erklärungen“ der Prüfberichte, deshalb unbedingt im eigenen Archiv.

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Frage 2007
gestellt von: A.J., Marsberg
am: 22.11.2023
Thema: CE Konformität - Kombination mehrerer Steuerungen

Frage: Wir verkaufen drei Maschinen, jeweils mit einer eigenen Steuerung als Stand-Alone Variante.
Diese drei Maschinen können allerdings auch kombiniert werden und wir möchten eine Steuerung anbieten, die die Hardware aus den Stand-Alone Steuerungen beinhaltet, allerdings in EINEM Gehäuse und etwas komprimiert, zB keine drei Netzteile sondern nur ein Netzteil mit erhöhter Leistung.

Ist für diese Kombinierte Steuerung eine neue CE Konformität nachzuweisen oder reicht die CE der drei Einzelsteuerungen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Marsberg,

wenn durch die Kombination der Steuerungen sicherheitsrelevante Aspekte berührt werden, muss für die Gesamtheit ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2006
gestellt von: Schmidt, Baudenbach
am: 09.11.2023
Thema: Produkte zur Weiterverarbeitung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe 2 Fragen:

1. Wir stellen Elektronikkomponenten (Leistungselektronik, 24V) her. Diese werden von europäischen Kunden direkt in ihren Maschinen verbaut und an den Endanwender verkauft. Müssen wir für unsere Produkte trotzdem eine CE-Erklärung machen, oder reicht es, wenn es der Maschinenhersteller macht?

2. Zusätzlich vertreiben wir elektronische Bauteile. Brauchen diese auch eine CE-Erklärung, da sie unter die ROHS-Richtlinie fallen?

Vielen Dank.

Antwort von: Steven Nießner

1. Ja aus meiner Sicht EMV und RoHS.

2. Kommt darauf an, was für Bauteile das sind.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schmidt,

zu 2.: Elektronische Bauteile fallen zunächst generell in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, je nach Verwendung der Bauteile fallen sie aber in den Bereich der Ausnahmen:

• Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können;
• ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
• ortsfeste Großanlagen;
• Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von
elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
• bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und
ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
• Photovoltaikmodule, die (…) von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt
und installiert wurden;
• Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2005
gestellt von: Ben, Dachau
am: 26.10.2023
Thema: Halbleiterschalter im Schutztemperaturbegrenzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir entwickeln Warmwasserboiler, die nach der Norm DIN EN 60335-2-21 (VDE 0700-21) getestet werden. Der eingebaute Schutztemperaturbegrenzer muss eine allpolige Abschaltung sicherstellen.
Schutztemperaturbegrenzer müssen den Anforderungen der Abschnitte 13, 15, 16 , 17 und 20 der IEC 60730-1 für Regel- und Steuereinrichtungen der Wirkungsweise Typ 2B genügen, es sei denn, sie werden mit dem Gerät geprüft.
Unser Schutztemperaturbegrenzer besteht aus einem thermomechanischen Begrenzer, der zwei Halbleiterschalter öffnet, die wiederum die Versorgung trennen. Der Begrenzer alleine erfüllt die Anforderungen der IEC 60730-1. Die Schaltung hat einen Verpolschutz.
Meine Frage: Dürfen Halbleiterschalter (Mosfets) als Teil einer Schutztemperaturbegrenzer-Schaltung verwendet werden?

Antwort noch ausstehend

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Frage 2004
gestellt von: Herr Schreiber
am: 11.10.2023
Thema: Dokumentation bei nicht wesentlicher Änderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Firma wurde mit einer kleineren Umbaumaßnahme bei einem unserer Kunden beauftragt. Dabei handelt es sich nur um eine Nachrüstung einer Lichtschranke (mit Halterung) einschließlich der Anpassung des Programmablaufs (nicht Sicherheits-SPS!).
Der Kunde möchte nun eine Einbauerklärung als Teil der Dokumentation.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei dem Umbau aber nicht um eine 'unvollständige Maschine', da keine bewegten Teile vorliegen. Der Sensor selbst besitzt eine eigene CE-Kennzeichnung nach MSRL.
Eine Betriebsanleitung mit Stromlaufplan und Zeichnungsdokumentation kann freilich erstellt werden, aber ist hier eine Einbauerklärung sinnvoll?

Welches Vorgehen empfehlen Sie? Und welche Dokumente werden nach MSRL allgemein bei 'nicht wesentlichen Änderungen' gefordert?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen Hr. Schreiber

Antwort von: Steven Nießner

Eine Einbauerklärung kann es nur geben, wenn es sich auch um eine unvollständige Maschine handelt. Wie soll ein Einbau einer Lichtschranke eine unvollständige Maschine sein? Macht für mich überhaupt keinen Sinn.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schreiber,

bei Veränderungen von Maschinen sollte dokumentiert werden, auf welche Weise man zum Ergebnis gekommen ist, dass es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Veränderung gehhandelt hat. Bei nicht wesentlichen Veränderungen sollte die Betriebsanleitung auf den aktuellen Stand der Maschine angepasst werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2003
gestellt von: Peter Huber, Sexau
am: 09.10.2023
Thema: EG-Konformitätserklärung für Hand betriebene Presse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich soll eine EG-Konformitätserklärung erstellen.
Unsere Presse mit Kraft-Weg-Auswertung fällt aber nach meiner Meinung nicht unter die "Maschinenrichtlinie", da sie durch einen Handhebel und mechanische Umlenkungen betrieben wird.
Des weiteren ist die Stromversorgung durch zwei Steckernetzteile 24V Ausgangsspannung ausgeführt. (1x für die Vakuumpumpe und Auswerteelektronik in der Presse 1x für die Versorgung des Touch-PCs).
Also ist meiner Meinung auch nicht die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU relevant.
Die EMV-Richtlinie möchte ich mal außen vor lassen.

Auf welche Europäische Richtlinie kann ich mich dann noch beziehen?

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Huber

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Huber,

die EMV-Richtlinie sollte nicht außen vor gelassen werden. Weiterhin ist noch die RoHS-Richtlinie anzuwenden..

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2002
gestellt von: Thomas Rohrer
am: 05.10.2023
Thema: CE-Kennzeichnung von Thermoprozessanlagen


Hallo Herr Preis,

wir beabsichtigen, in eine neue Maschine für das Aufheizen von Stahlplatten eine Thermoprozessanlage einzubinden. Die Anlage wird mit Erdgasbrennern betrieben und fällt in den Wirkungsbereich der EN746-2.

Wir wollen die Thermoprozessanlage komplett zukaufen, d.h. Brennerrahmen, Gasregelstrecke, Sicherheitsabschaltungen und der programmierten Steuerung. Die Anlage ist in sich einschaltbereit, d.h. bei Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten kann die Anlage vor Ort beim Steuerschrank gestartet werden. Im Automatikprozess wird die Thermoprozessanlage über die Zentralsteuerung geregelt > Busanbindung.

Meine Frage dazu, handelt es sich bei solch einer Thermoprozessanlage um eine Maschine oder um eine unvollständige Maschine?
Was kann/muss ich vom Hersteller einfordern, eine CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Thomas Rohrer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Rohrer,

vermutlich handelt es sich bei der Thermoprozessanlage um eine vollständige Maschine. Da diese im Automatikbetrieb über die Zentralsteuerung geregelt wird und diesbezüglich möglicherweise übergreifende Sicherheitsfunktionen gesteuert werden müssen, ist in diesem Fall eine Gesamt-CE-Kennzeichnung erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2001
gestellt von: Michael Reber
am: 28.09.2023
Thema: Einstufung Lastaufnahmemittel oder Arbeitsvorrichtung

Guten Tag,

ich habe ein Frage zur Einstufung einer Hebevorrichtung.
Die Hebevorrichtung ist schon 12 Jahre alt und ist als Spindelhubwerk aufgebaut.
Die Hebevorrichtung besteht aus einem Grundrahmen mit 2 Spindelhubgetrieben, die über einen zentralen Elektroantrieb angetrieben werden. Einen Hubrahmen, der mit Linearführungen stabilisiert und an den Spindeln hängend verschraubt ist.
An dem Hubwerk werden Vorrichtungen vormontiert und dabei stufenweise angehoben und wieder abgesenkt.
Es handelt sich um einen Arbeitsplatz, das heißt es wird unter Last gearbeitet.
Die Spindeln haben Sicherheitsmuttern und sind im Vergleich zur zulässigen Hublast mit ca. 5-facher Sicherheit ausgelegt. Der Antrieb ist mit einer mechanische Rutschkupplung gegen Überlastung ausgestattet. Ansonsten sind keine weiteren Sicherheitseinrichtungen vorhanden. Die Frage ist, wie ist diese Hubvorrichtung einzustufen, entsprechend der Maschinenrichtlinie als Lastaufnahmemittel, oder ist das eine Arbeitvorrichtung.
Nach welchen Vorrschriften muss die regelmäßige Prüfung durchgeführt werden, nach den DGUV Regeln 100-500, bzw. der Betriebssicherheitsverordnung, oder gilt hier auch die DGUV 215-313 Lasten über Personen.
Nach Maschinenrichtinie wäre bei einem Lastaufnahmemittel der Betriebskoeffizient 4 für alle Metallteile eines Anschlagmittels vorgeschrieben. Nach DGUV 215-313 würde sich dieser Wert verdoppeln.
Es sind Prüfprotokolle veorhanden, nach denen ist bisher nach VBG 14 geprüft wurde.

Vielen Dank für Ihre Beurteilung schon vorab.

Michael Reber

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Reber,

die Hebevorrichtung ist kein Lastaufnahmemittel, sondern eine (gewöhnliche) Maschine. Man kann die Anforderungen an Lastaufnahmemittel im Sinne eines Risikovergleichs verwenden, allerdings gibt es noch viele weitere Anforderungen, die allein über diesen Risikovergleich nicht abgedeckt werden. Auch bezüglich der widerkehrenden Prüfungen kann man sich im Sinne eines Vergleichs an die von Ihnen genannten DGUV-Regeln orientieren.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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